OGH 15Os18/95 (RS0091464)

OGH15Os18/9530.3.1995

Rechtssatz

Der bisherige ordentliche Lebenswandel ist dem Täter nur dann als Milderungsgrund zuzubilligen, wenn die Tat überdies zu seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Davon kann aber angesichts des wiederholten - wenn auch zu keiner Verurteilung führenden - Suchtgiftkonsums keine Rede sein.

Normen

StGB §34 Z2

15 Os 18/95OGH30.03.1995
13 Os 4/02OGH27.03.2002

Vgl auch; Beisatz: Hier: Wiederholte Tätigkeiten in einer Schlepperorganisation. (T1)

15 Os 170/09bOGH20.01.2010

Vgl; nur: Der bisherige ordentliche Lebenswandel ist dem Täter nur dann als Milderungsgrund zuzubilligen, wenn die Tat überdies zu seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. (T2)<br/>Beisatz: Diese Diskrepanz zwischen Tat und sonstigem Täterverhalten ist die Bedingung, unter der dem Rechtsbrecher ein bisher ordentlicher Lebenswandel uneingeschränkt als Milderungsgrund zugute gehalten werden kann. (T3)

11 Os 120/13aOGH10.12.2013

Auch;Beisatz: Die wiederholte Delinquenz über einen längeren Zeitraum beseitigt diesen Milderungsgrund nicht. (T4)

17 Os 25/13zOGH06.03.2014

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19950330_OGH0002_0150OS00018_9500000_003

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