OGH 11Os172/94 (RS0091926)

OGH11Os172/9417.1.1995

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall fehlen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 43 a Abs 2 StGB, weil die Zusammenrechnung der verhängten Freiheitsstrafe mit der für die Geldstrafe festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe keine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten ergibt. Darüberhinaus findet die Verknüpfung einer unbedingten Freiheitsstrafe mit einer bedingten Geldstrafe in der Bestimmung des § 43 a Abs 2 StGB keine Deckung. Der verfehlte Strafausspruch hat sich zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt. Das angefochtene Urteil war daher in diesem Umfang aufzuheben und gemäß § 292 StPO die Strafe neu zu bemessen.

Normen

StGB §43a Abs2
StPO §292

11 Os 172/94OGH17.01.1995
12 Os 61/95OGH29.06.1995

nur: Im vorliegenden Fall fehlen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 43 a Abs 2 StGB, weil die Zusammenrechnung der verhängten Freiheitsstrafe mit der für die Geldstrafe festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe keine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten ergibt. (T1) Beisatz: Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO. (T2)

12 Os 150/95OGH30.11.1995

nur T1; Beisatz: Jedoch mangels Nachteils keine konkrete Maßnahme nach § 292 letzter Satz StPO. (T3)

14 Os 69/01OGH03.07.2001

Auch; nur T1; Beisatz: Eine Strafteilung nach § 43a Abs 2 StGB kommt nicht in Betracht, wenn der verbleibende Rest der Freiheitsstrafe zusammen mit der nach § 19 Abs 3 zweiter Satz StGB zu errechnenden Ersatzfreiheitsstrafe sechs Monate nicht übersteigt. (T4)

14 Os 173/07hOGH16.01.2008

Vgl aber; nur T1; Beisatz: Da das Gericht - aus der Anwendung des § 43a Abs 2 StGB ersichtlich - weder die Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldstrafe nach § 37 Abs 1 StGB noch jene für die bedingte Nachsicht der gesamten Strafe nach § 43 Abs1 StGB für gegeben hielt, ist die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle eines Teils der Freiheitsstrafe und die Gewährung bedingter Nachsicht des verbleibenden Sanktionsteils ein den Verurteilten im Ergebnis begünstigender Verstoß, mit dessen Feststellung es sein Bewenden haben muss. (T5)

17 Os 34/14zOGH13.10.2014

Auch

12 Os 52/21wOGH29.07.2021

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19950117_OGH0002_0110OS00172_9400000_001