OGH 12Os150/95

OGH12Os150/9530.11.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.November 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Dorfner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut Günter M***** wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Steyr vom 22.April 1994, GZ 7 U 19/94-19, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Tiegs, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Das Urteil des Bezirksgerichtes Steyr vom 22.April 1994, GZ 7 U 19/94-19, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 43 a Abs 2 StGB.

Text

Gründe:

Helmut Günter M***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Steyr vom 22.April 1994, GZ 7 U 19/94-19, der Vergehen des Betruges nach § 146 StGB, der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB, der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach § 289 StGB und der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Tagessätzen a 70 S, im Fall der Uneinbringlichkeit zu fünfzig Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu einer - gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt.

Die bedingte Strafnachsicht wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Steyr vom 21.Juli 1995 widerrufen (ON 32).

Rechtliche Beurteilung

Das Urteil steht - wie die Generalprokuratur in der dagegen zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang. Voraussetzung dafür, daß gemäß der (im Urteil des Bezirksgerichtes Steyr angewendeten, wenn auch nicht ausdrücklich zitierten) Bestimmung des § 43 a Abs 2 StGB anstelle der Verhängung einer (unbedingten) Freiheitsstrafe auf eine (unbedingte) Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen erkannt und der verbleibende Teil der Freiheitsstrafe im Hinblick darauf nach § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehen werden kann, ist unter anderem, daß die Freiheitsstrafe, die zu verhängen wäre, sechs Monate übersteigt. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, darf die Summe aus (nach der Geldstrafe gemäß § 19 Abs 3 errechenbarer) Ersatzfreiheitsstrafe und (bedingt) ausgesprochener Freiheitsstrafe sechs Monate nicht unterschreiten (vgl Mayerhofer-Rieder StGB4 E 2 zu § 43 a).

Da im vorliegenden Fall die (bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe und die (im Nichteinbringungsfall für eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen in Betracht kommende) Ersatzfreiheitsstrafe zusammen lediglich einen Zeitraum von fünf Monaten und zwanzig Tagen ausmachen, verletzt der bekämpfte Strafausspruch das Gesetz in der Bestimmung des § 43 a Abs 2 StGB. Die Gesetzesverletzung wirkt sich allerdings nicht zum Nachteil des Verurteilten aus, weil die Verhängung der teilbedingten Strafe nach § 43 a Abs 2 StGB in einer dem Gesetz entsprechenden Weise zu einer Straferhöhung führen müßte, andererseits aber nach Lage des Falles (zwei einschlägige Vorstrafen wegen unbefugten Fahrzeuggebrauches) der Ausspruch einer (zur Gänze) bedingten (Freiheits- oder Geld-)Strafe nicht in Betracht kommt.

In Stattgebung der zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

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