OGH 15Os112/94 (RS0095272)

OGH15Os112/9415.12.1994

Rechtssatz

Mißbrauch im Sinn des § 207 StGB bedeutet das Ausnützen des Alters des unmündigen Opfers, dessen mangelnde Reife zu einer freien Willensbildung in bezug auf sexuelle Handlungen vom Gesetz generell präsumiert wird, zur Vornahme unzüchtiger Handlungen und erfaßt sowohl die aktive als auch die passive Beteiligung des Unmündigen an der unzüchtigen Handlung. Das Einverständnis des Opfers spielt bei dem Delikt nach § 207 Abs 1 StGB ebensowenig eine Rolle wie ein Verführen des Täters durch das Opfer oder dessen Erfahrung auf sexuellem Gebiet oder dessen Streben nach einer Lustempfindung.

Normen

StGB §207 Abs1

15 Os 112/94OGH15.12.1994
14 Os 18/05mOGH09.08.2005

Vgl; Beisatz: Hier: Die zweite Deliktsvariante des § 205 Abs 1 StGB schützt vor missbräuchlichen Angriffen gegen die sexuelle Integrität von Personen, die zwar nicht widerstandsunfähig, aber - vergleichbar Unmündigen (§§ 206, 207 StGB) - zustandsbedingt mangels entsprechender Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit zu einer freien Selbstbestimmung nicht im Stande sind. Dabei kommt es (wie auch in den Fällen der nach gefestigter Rechtsprechung mit den §§ 201 bzw 202 StGB in echter Idealkonkurrenz zusammentreffenden §§ 206f StGB auf eine allfällige (solcherart unwirksame) Einwilligung des Tatopfers oder auf die Herbeiführung der geschlechtlichen Handlung mit den Mitteln der Gewalt oder der gefährlichen Drohung nicht an. (T1)

12 Os 126/05dOGH22.12.2005

Auch; Beisatz: Die Erfahrung des Opfers auf sexuellem Gebiet spielt bei dem Delikt nach § 207 Abs 1 StGB keine Rolle. (T2)

12 Os 25/19xOGH09.05.2019

nur: Das Einverständnis des Opfers schließt den Tatbestand der §§ 206 f StGB nicht aus. (T3)<br/>Beisatz: § 90 StGB kommt nicht zur Anwendung. (T4)

12 Os 21/20kOGH22.07.2020

Vgl

15 Os 65/20bOGH27.07.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19941215_OGH0002_0150OS00112_9400000_005