OGH 6Ob670/94 (RS0061834)

OGH6Ob670/947.12.1994

Rechtssatz

Im Sinne einer Gesamtabrechnung sind bei der Ermittlung des Abfindungsanspruches eines ausgeschiedenen Gesellschafters alle wechselseitigen gesellschaftsvertraglichen Ansprüche einzubeziehen. Der (Buchwert) Wert der Beteiligung des ausgeschiedenen Gesellschafters stellt dabei nur einen unselbständigen Rechnungsposten zur Ermittlung des Abfindungsanspruches dar.

Normen

HGB §138
UGB §149 Abs1

6 Ob 670/94OGH07.12.1994

Veröff: SZ 67/225

4 Ob 188/00aOGH19.12.2000

Auch; Veröff: SZ 73/202

3 Ob 276/01mOGH27.02.2002

Auch; Beisatz: Zwischen dem Abfindungsanspruch und anderen Forderungen aus dem Gesellschaftsverhältnis, die unabhängig vom Ausscheiden bestehen, ist eine Gesamtabrechnung vorzunehmen. (T1)<br/>Veröff: SZ 2002/29

2 Ob 34/02tOGH28.02.2002

Vgl auch; Beisatz: Ein Anspruch auf (anteilige) Zahlung einzelner Ansätze der Abschichtungsbilanz steht dem Ausgeschiedenen nicht zu; bei ihnen handelt es sich um unselbständige Rechnungsposten in der auf Ermittlung des Abfindungsguthabens gerichteten Abschichtungsbilanz. Die Einklagung unstrittiger Mindestbeträge als Teil der Gesamtforderung ist grundsätzlich zulässig. (T2)

6 Ob 113/02iOGH21.05.2003

Auch

3 Ob 315/05bOGH29.03.2006

Vgl auch; Beis wie T2 nur: Die Einklagung unstrittiger Mindestbeträge als Teil der Gesamtforderung ist grundsätzlich zulässig. (T3) Beisatz: Bei der gerichtlichen Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen (§§ 762 ff ABGB) durch den Noterben steht einer Teileinklagung in materiellrechtlicher Hinsicht grundsätzlich kein Hindernis entgegen. (T4)<br/>Veröff: SZ 2006/45

7 Ob 150/09yOGH28.10.2009

Auch

6 Ob 39/10vOGH01.09.2010

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Von der Gesamtabrechnung unberührt bleiben hingegen die Forderungen aus außergesellschaftlichen bzw Drittgeschäften des Gesellschafters mit der Gesellschaft. (T5)<br/>Beisatz: Unberechtigte Entnahmen sind aufgrund ihres gesellschaftsvertraglichen Ursprungs von der Gesamtabrechnung erfasst, sodass allfällige Ansprüche nur im Wege einer Gesamtabrechnung geltend gemacht werden können. Mit dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft haben die Rückforderungsansprüche ihre rechtliche Selbständigkeit verloren und sind nur als Ausgleichsanspruch der Gesellschaft (bzw ihres Rechtsnachfolgers) durchsetzbar. (T6)

6 Ob 144/14sOGH29.06.2015

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5

6 Ob 140/17gOGH25.10.2017

Auch; Veröff: SZ 2017/123

6 Ob 28/18pOGH28.02.2018

Auch; Beisatz: Zur Liquidation gehört grundsätzlich auch die Einziehung von Forderungen der Gesellschaft gegen die Gesellschafter, insbesondere Sozialansprüche, also Ansprüche aus dem Gesellschaftsver­hältnis wie beispielsweise auf Herausgabe von Vermögensgegenständen der Gesellschaft. Solche Ansprüche können im Liquidationsstadium aber nur dann isoliert geltend gemacht werden, wenn und soweit dies für die Liquidation erforderlich ist; ansonsten fließen sie als unselbständige Rechnungsposten in eine konto­korrentähnliche Gesamtabrechnung (Schlussabrechnung) ein. Ebenso können Regressansprüche unter den Gesellschaftern in der Liquidation nur geltend gemacht werden, wenn und soweit feststeht, dass der Regressanspruch gegen die Gesellschaft nicht im Rahmen der Schlussabrechnung getilgt werden wird. (T7)

6 Ob 4/21pOGH12.05.2021

Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Die dem Abfindungs- bzw Ausgleichsanspruch zugrunde liegenden Einzelansprüche werden zu unselbständigen Abrechnungsposten und können nicht mehr selbständig geltend gemacht werden. Dadurch sollen Hin- und Herzahlungen zwischen der Gesellschaft und dem ausgeschiedenen Gesellschafter vermieden werden. Erst nach der Gesamtabrechnung aller Ansprüche und Verbindlichkeiten ist zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der ausgeschiedene Gesellschafter Anspruch auf Abfindung hat oder ob er seinerseits zum Ausgleich verpflichtet ist. (T8)<br/>Beisatz: Der Einklagung des (behaupteten) Ergebnisses der Gesamtabrechnung aus Anlass des Ausscheidens eines Gesellschafters steht kein Hindernis entgegen. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19941207_OGH0002_0060OB00670_9400000_001