OGH 6Ob113/02i

OGH6Ob113/02i21.5.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Rudolf H*****, vertreten durch Dr. Josef Hofer, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagten Parteien

1. Fritz H***** & Co, Ziegelfabrik ***** 2. Ing. Fritz H*****, Pensionist, ***** 3. Ing. Friedrich H*****, ***** 4. Luise H*****, alle vertreten durch Dr. Otto Urban, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen 1,308.111,02 EUR (= 18,000.000 S) samt Anhang, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 12. September 2001, GZ 1 R 31/01m-47, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 30. November 2000, GZ 5 Cg 1/00x-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Der Kläger ist als Kommanditist der Erstbeklagten erstmals am 31. 12. 1969 infolge Kündigung und - nachdem er die Kommanditanteile seiner Eltern übernommen hatte - am 5. 6. 1984 neuerlich ausgeschieden, als an diesem Tag der Konkurs über sein Vermögen eröffnet worden war. Sein Anteil betrug zum 31. 12. 1969 30 % und zum 5. 6. 1984 14,28 %. Die Viertbeklagte ist Kommanditistin der Erstbeklagten mit einer zur Gänze geleisteten Einlage von 100.000 S. Zumindest seit 16. 7. 1992 ist sie nicht mehr Komplementärin der Erstbeklagten. Am 15. 4. 1991 brachte die Sparkasse S***** beim Erstgericht zu 5 Cg 336/93y die Klage gegen die Beklagten und den Kläger auf Zahlung von 5,285.359,20 S samt Anhang ein („Vorverfahren"). Sie behauptete, der Kläger habe ihr zur Besicherung der ihm gewährten Kredite unter anderem seinen Kommanditanteil an der Erstbeklagten mit allen Rechten und Nutzen verpfändet. Die hievon verständigte Erstbeklagte habe die Verpfändung zur Kenntnis genommen und in den Büchern angemerkt. Zum 15. 4. 1991 habe ihre Forderung gegen den Kläger 5,095.495,60 S betragen. Diese Forderung finde in den Abfindungsansprüchen des Klägers infolge seines Ausscheidens als Kommanditist aus der Erstbeklagten zum 31. 12. 1969 und zum 5. 6. 1984 volle Deckung. Der Kläger ließ ein Versäumungsurteil ergehen und trat danach als Nebenintervenient der Sparkasse dem Verfahren bei. Die - auch nunmehr - Beklagten wurden im klagestattgebenden Sinn zur Zahlung sowie zum Ersatz der Prozesskosten verurteilt (1,590.805 S I. Instanz; 82.405,82 S II. Instanz; 42.243,74 S III. Instanz). Im Vorverfahren wurde ein unberichtigt aushaftender Abfindungsanspruch des Klägers von mindestens 11,274.976,10 S errechnet und eine - vom Pfandrecht jedenfalls gesicherte - überschlägig kapitalisierte Klagsforderung zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 16. 6. 1997 von 10,655.358 S ermittelt. Es wurde weiters festgestellt, dass die Sparkasse dem Kläger im Jahr 1982 einen Kontokorrentkredit über 4,000.000 S einräumte, der ab 1. 1. 1984 in jährlichen Raten von 800.000 S zurückzuzahlen war, wobei 10,5 % - kontokorrentmäßig berechnete - Zinsen p.a., 3,8 % Kreditprovision p.qu. sowie 4,5 % Verzugszinsen bei vierteljährlicher Abrechnung des Kontos im Nachhinein vereinbart waren. Der Kläger verpfändete zur Besicherung dieses Kredits neben einer wertgesicherten Darlehensforderung von 1,4 Millionen Schilling seinen Kommanditanteil an der Erstbeklagten mit allen Rechten und Nutzen. Der Sparkasse wurde die Berechtigung eingeräumt, aus dem verpfändeten „Kommanditanteil samt dem ihm entsprechenden Ertragsguthaben" für den Fall, dass die Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden, die Befriedigung zu suchen. Der Kläger bestätigte der Sparkasse in den Jahren 1983 und 1984 schriftlich den Weiterbestand der ihr eingeräumten Sicherheiten. Mit Schreiben vom 2. 12. 1982 informierte die Sparkasse die Erstbeklagte unter anderem von der Verpfändung des Kommanditanteils des Klägers und ersuchte, in den Büchern der Erstbeklagten den Vermerk „verpfändet bzw zediert" anzubringen. Die Erstbeklagte bestätigte die Anbringung des Buchvermerks mit Schreiben vom 17. 12. 1982. In rechtlicher Hinsicht wurde von einer rechtswirksamen Verpfändung der Kommanditanteile des Klägers an die Sparkasse ausgegangen.

Mit Schreiben vom 23. 12. 1999 teilte Rechtsanwalt Dr. Ernst Z***** namens der Allgemeinen Sparkasse ***** AG als Rechtsnachfolgerin der Sparkasse S***** dem Kläger mit, dass seine Mandantschaft „die verpfändeten bzw. abgetretenen Auseinandersetzungsansprüche im Hinblick auf den Kommanditanteil an der Firma Fritz H***** & Co, sowie die wertgesicherten Darlehensforderungen von Ihnen gegen die Kommanditgesellschaft, soweit sie über die durch die Urteile des Landesgerichtes Wels, 5 Cg 336/93y, des Oberlandesgerichtes 4 R 212/97t, bzw des Obersten Gerichtshofes 4 Ob 29/99i, zugesprochenen Beträge samt Anhang hinausgehen, an sie rückabtritt bzw. diesbezüglich das Pfandrecht gegenstandslos ist, soweit das verpfändete bzw. abgetretene Auseinandersetzungsguthaben und wertgesicherte Darlehen nicht für die Befriedigung der obigen rechtskräftigen Titel seitens meiner Mandantschaft in Anspruch genommen wird." Auf diesem Schreiben befindet sich der handschriftliche, unterfertigte Vermerk des Klägers vom 23. 12. 1999 „Nehme die Rückabtretung und die Pfandfreigabe an". Es steht nicht fest, dass die Beklagten auf die im Vorverfahren titulierten Forderungen bereits Zahlungen erbrachten.

Mit seiner am 29. 12. 1999 eingebrachten Klage begehrt der Kläger von den Beklagten zur ungeteilten Hand Zahlung von 18 Millionen Schilling samt 6 % Zinsen seit 1. 1. 1997. Sein Abfindungsanspruch zum 31. 12. 1969 betrage - unter Berücksichtigung einer vereinbarten Wertsicherung und vereinbarter 6 % Zinsen - ca 16,8 Millionen Schilling und zum 5. 6. 1984 ca 16, 2 Millionen Schilling. Auf letzteren und auf vor dem 1. 1. 1997 abgereifte Zinsen habe die Erstbeklagte nach Insolvenzeröffnung ca 2,1 Millionen Schilling an die Sparkasse S***** gezahlt, sodass sich das Auseinandersetzungsguthaben zum 5. 6. 1984 auf 14,1 Millionen Schilling verringere. Die Sparkasse habe einen Teil dieser ihr abgetretenen Forderungen im Vorverfahren eingeklagt. Nach der Rückabtretung und Aufhebung der Verpfändung der Abfindungsansprüche, soweit diese über die im Vorverfahren zugesprochenen Beträge samt Anhang hinausgingen, sei der Kläger wieder aktivlegitimiert. Die Klagsforderung und der der Sparkasse zugesprochene Betrag seien in den Auseinandersetzungsguthaben gedeckt. Der begehrte Betrag setze sich aus dem Ausscheidungsguthaben zum 31. 12. 1969 und, soweit er darin nicht Deckung finde, aus jenem zum 5. 6. 1984 zusammen. Am 31. 12. 1969 seien der Zweit- und die Viertbeklagte und am 5. 6. 1984 zusätzlich der Drittbeklagte Gesellschafter der Erstbeklagten gewesen. Der Zweit- und der Drittbeklagte und die Viertbeklagte seien früher persönlich haftende Gesellschafter gewesen, wobei dem Zweitbeklagten die Geschäftsführung obliegen habe. Jetzt seien der Drittbeklagte Geschäftsführer, der Zweitbeklagte und die Viertbeklagte Kommanditisten.

Die Beklagten beantragten die Klageabweisung. Die Sparkasse S***** habe im Vorverfahren einen Exekutionstitel über die gesamte Pfandsache erworben. Das Klagebegehren sei unschlüssig, weil nicht behauptet werde, in welcher Höhe konkret Ansprüche auf den Kläger rückübertragen worden seien. Das Schreiben vom 23. 12. 1999 lasse dies offen und stelle keine Rückgabe des Pfandes dar. Es fehle am erforderlichen Publizitätsakt, sodass die eingeklagte Forderung verjährt sei. Die Viertbeklagte sei von 1973 bis 30. 1. 1990 Komplementärin der Ersteklagten gewesen. Haftungsansprüche gegen die Viertbeklagte aus ihrer seinerzeitigen Komplementärstellung seien gemäß § 159 HGB spätestens seit 1. 2. 1995 verjährt. Ihre Einlage als Kommanditistin habe sie geleistet, sodass sie für die Klageforderung nicht hafte.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die eingangs wiedergegebenen Feststellungen beurteilte es rechtlich dahin, dass der Kläger nicht aktiv legitimiert sei. Das Pfandrecht an seinem Kommanditanteil sei nämlich aufrecht, weil der Kläger nicht behauptet habe, die Pfandforderung erfüllt zu haben. Es stehe nicht fest, dass die Pfandgläubigerin durch die Realisierung des Pfands befriedigt worden sei. Die Pfandgläubigerin habe auch nicht eine Hyperocha erlöst, die an den Kläger gefallen sein könnte. Das Schreiben vom 23. 12. 1999 könne eine Aufhebung des Pfandrechts mangels eines formgültigen actus contrarius nicht begründen.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig. Es verneinte den geltend gemachten Verfahrensmangel. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, die Pfandgläubigerin habe im Vorverfahren die verpfändete Forderung zur Gänze in Anspruch genommen. Eine nur beschränkte Inanspruchnahme sei nämlich ihrem Vorbringen im Vorverfahren nicht zu entnehmen. In diesem habe das Berufungsgericht die auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz kapitalisierte Pfandforderung (10,655.358 S) dem gesamten aushaftenden Abfindungsanspruch des Klägers von mindestens 11,274.976,10 S gegenübergestellt. Weil der Zeitpunkt, zu dem die Pfandforderung die verpfändete Forderung allenfalls übersteigen werde, nicht exakt zu ermitteln gewesen sei, sei zu diesem künftigen Zeitpunkt nicht Stellung genommen worden. Selbst wenn im Vorverfahren die Klagsforderung im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz nur einen Teilbetrag der verpfändeten Forderung erfaßt hätte, könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie diese künftig übersteigen werde. Die Erklärung der Pfandgläubigerin vom 23. 12. 1999 könne eine teilweise Pfandfreigabe nicht herbeiführen, weil ihr als deren Voraussetzung die Abgrenzung fehle, inwieweit die verpfändete Forderung noch als Sicherheit zu dienen habe und inwieweit der Kläger wiederum verfügungsberechtigt sein solle. Mangels hinreichender Bestimmbarkeit eines von einer teilweisen Pfandfreigabe erfassten Teils der verpfändeten Forderung liege ein teilweiser Verzicht im Sinn des § 467 ABGB nicht vor. Da die Pfandgläubigerin auf Grund des Titels im Vorverfahren berechtigt sei, die hier Beklagten im Umfang der verpfändeten Forderung zur Hereinbringung ihrer Kreditforderung in Anspruch zu nehmen, sei der Kläger nicht materiell zur Geltendmachung des konkreten Klageanspruchs berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt.

1. Im Revisionsverfahren ist nicht strittig, dass der aus der erstbeklagten Kommanditgesellschaft zweimal ausgeschiedene Kläger seine Abfindungsansprüche gemäß Art 7 Nr 15 EVHGB, die Geldforderungen sind (SZ 68/28), der kreditgewährenden Sparkasse für ihre Kreditforderung bloß verpfändet hat, sodass seine beiden Forderungen nicht aus seinem Vermögen ausgeschieden sind (SZ 54/89; SZ 61/47). Für dieselbe Forderung können mehrere Sachen (iSd § 285 ABGB) verpfändet werden. Dann haftet jede von ihnen ungeteilt für die ganze gesicherte Forderung (Hofmann in Rummel, ABGB I³ § 448 Rz 6 mwN).

2. Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass die Pfandgläubigerin ihr Pfandrecht an den Forderungen des Klägers nicht teilweise aufgegeben hat. Das Pfandrecht an verhältnis- oder ziffernmäßig bestimmten Teilen einer Geldforderung, sei sie nun verbüchert (§ 13 Abs 2 GBG) oder nicht, ist zulässig, weil Geldforderungen teilbar sind (Hofmann aaO § 448 Rz 5; Koziol/Welser I12 337). Deshalb ist es auch - als Anwendungsfall des § 467 2. Fall ABGB - zulässig, dass der Pfandgläubiger einen verhältnis- oder ziffernmäßig bestimmten Teil der verpfändeten Forderung freigibt. Dem genügt die Erklärung des Vertreters der Pfandgläubigerin nicht, weil damit das Pfandrecht weder an einem verhältnis- noch an einem ziffernmäßig bestimmten Teil der verpfändeten Forderungen freigegeben wurde. Danach soll das Pfandrecht nämlich "gegenstandslos" sein, soweit es nicht zur Befriedigung der im Vorverfahren gegen die Beklagten als Drittschuldner der verpfändeten Forderungen erwirkten Judikatsforderung von der Pfandgläubigerin "in Anspruch" genommen wird. Da die Judikatsschuld verzinslich ist, steigt sie stetig an, sodass erst im Zeitpunkt der Zahlung der Judikatsschuld feststeht, ob sie die Höhe der verpfändeten Forderungen erreicht. Erst zu diesem Zeitpunkt soll aber nach dem Inhalt der Erklärung der Pfandgläubigerin "das Pfandrecht gegenstandslos" sein.

3. Auch wenn demnach das Pfandrecht an einem Teil der verpfändeten Forderungen nicht freigegeben wurde und beide verpfändeten Forderungen für die ganze gesicherte Forderung bis zu deren vollständiger Tilgung ungeteilt haften (SZ 57/39; Hofmann aaO § 447 RZ 2, § 449 Rz 3, § 469 Rz 1 und 2), fehlt es dem verpfändenden Kläger nicht an der Befugnis, die verpfändeten Forderungen mit jenem nach seinen Behauptungen bestehenden (Teil-)Betrag, der die Höhe der Judikatsschuld der Beklagten aus dem Vorverfahren übersteigt, einzuklagen (aus der Annahme der Erklärung der Pfandgläubigerin vom 23. 12. 1999 durch den Kläger ist zu schließen, dass nach deren Willen durch das Pfandrecht auch die Kosten des Drittschuldnerprozesses sichergestellt sein sollen). Denn durch die Verpfändung einer Forderung verliert der Verpfänder nicht das Recht, sie einzuklagen; das Klagebegehren ist aber nicht auf Zahlung, sondern auf Erlag zu richten (Klang in Klang² II 464). Bei der Exekution auf Geldforderungen (§§ 290 ff EO) ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (7 Ob 278/99d = RdW 2001, 88; SZ 63/213 = AnwBl 1991, 495 [Graff]; 2 Ob 640/90 = JBl 1991, 595; JBl 1988, 657; EvBl 1965/223; zustimmend Zechner, Forderungsexekution

232) in dem Fall, dass dem betreibenden Gläubiger die gepfändete Forderung nur teilweise, nämlich bis zur geringeren Höhe des betriebenen Anspruchs zur Einziehung überwiesen wurde, der Verpflichtete nicht gehindert, die - gleichfalls mit dem exekutiven Pfandrecht belastete - Restforderung einzuklagen. Soweit er allerdings den mitverpfändeten, jedoch nicht überwiesenen Forderungsteil geltend macht, kann er nur auf Gerichtserlag klagen (7 Ob 278/99d = RdW 2001, 88; Zechner aaO 232). Ähnlich liegt der vorliegende Fall, ergibt sich doch aus Klagebegehren und Klagserzählung im Vorverfahren, dass die Pfandgläubigerin die verpfändeten Geldforderungen nicht in voller Höhe, sondern nur insoweit eingeklagt hat, als sie zu ihrer Befriedigung erforderlich sind. In Bezug auf - eine allenfalls bestehende - Restforderung ist die Aktivlegimation des Klägers als Forderungsinhaber zu bejahen. Er kann aber nur den gerichtlichen Erlag zu Gunsten der Pfandgläubigerin begehren, weil die Verpfändung der gesamten Forderungen aufrecht ist. Dass der Kläger Zahlung an sich begehrt, schadet aber nicht. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (JBl 1971, 572; JBl 1952, 444; MGA JN-ZPO15 E 44 zu § 405 ZPO) kann nämlich, wenn Zahlung begehrt wurde, der eingeklagte Anspruch aber gepfändet ist, auf gerichtlichen Erlag verurteilt werden. Da es keinen Grund gibt, in diesem Punkt zwischen Vertragspfand und exekutivem Pfand zu unterscheiden, ist diese Rechtsprechung auch auf die Verpfändung einer Forderung anwendbar.

4. Der Abfindungsanspruch eines ausgeschiedenen Personengesellschafters ist eine Gesamtforderung, die in Teilen eingeklagt werden kann (SZ 73/202; 2 Ob 34/02t je mwN). Im Vorprozess hat die Pfandgläubigerin gegen den Kläger die gesicherte Kreditforderung geltend gemacht - und mit dem Versäumungsurteil darüber einen Exekutionstitel erwirkt - und zugleich die verpfändeten Abfindungsansprüche bis zur Höhe der gesicherten Forderung samt Nebengebühren gegen die Drittschuldner eingeklagt und voll obsiegt.

5. Aus den obigen Ausführungen folgt, dass der Kläger die Sachbefugnis hat, seine verpfändeten Abfindungsansprüche mit jenem Teil, der die Judikatsschuld der Beklagten aus dem Vorverfahren übersteigt, einzuklagen und gerichtlichen Erlag zu Gunsten der Pfandgläubigerin zu begehren. Übersteigt zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz der Gesamtbetrag der Abfindungsansprüche (einschließlich der Zinsen, auf die sich das Pfandrecht erstreckt - § 457 ABGB [Hofmann aaO § 457 Rz 4 mwN]) die Höhe der zu diesem Zeitpunkt bestehenden titulierten Forderung der Pfandgläubigerin gegen die Drittschuldner (zuzüglich etwaiger darauf geleisteter Zahlungen), so ist auf Erlag des Gesamtbetrags abzüglich der Judikatsschuld (der restlichen Judikatsschuld zuzüglich allenfalls darauf erbrachter Zahlungen) zu erkennen. Zur Berechnung des Abzugsbetrags sind die Zinsen der Judikatsschuld auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung zu kapitalisieren. Mit der Festsetzung des Erlagsbetrags in der genannten Höhe werden Rechte der Pfandgläubigerin aus ihrem Exekutionstitel gegen die Drittschuldner nicht beeinträchtigt, weil die Pfandgläubigerin zu dessen Realisierung auf den zu ihren Gunsten erfolgten Gerichtserlag greifen kann. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von jenem, der in der Entscheidung 7 Ob 278/99d = RdW 2001, 88 beurteilt wurde.

6. Schuldnerin des Abfindungsanspruchs des ausgeschiedenen

Gesellschafters ist die Gesellschaft (6 Ob 585/91 = RdW 1992, 12;

EvBl 1990/69 [S 309] = RdW 1990, 111 = GesRZ 1990, 160 = ecolex 1990,

288). Für diesen Anspruch haften auch die Gesellschafter (6 Ob 585/91 mwN).

Der Kläger richtet seine Abfindungsansprüche auch gegen drei nach der Klagserzählung bereits aus der Gesellschaft ausgeschiedene Komplementäre. In Bezug auf die Viertbeklagte steht dies auch fest. Gemäß § 161 Abs 1 HGB haftet der Komplementär einer Kommanditgesellschaft den Gläubigern für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und unbeschränkt. Die Haftung des Komplementärs für Geschäftsschulden, die während seiner Teilhaberschaft begründet wurden, entfällt auch nicht allein durch das Ausscheiden aus der weiterbestehenden Gesellschaft; der ausscheidende Gesellschafter haftet vielmehr gemäß §§ 159, 161 Abs 2 HGB noch fünf Jahre, sofern die Gesellschaftschuld nicht einer kürzeren Verjährung unterliegt (SZ 60/104; RdW 1992, 12 je mwN). Die Forthaftung des persönlich haftenden Gesellschafters gilt sinngemäß, wenn der bisher unbeschränkt haftende Gesellschafter Kommanditist wird (SZ 70/197 mwN). Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei der Tag, an dem das Ausscheiden wirksam wird. Eine Haftung kommt nur für jene Verbindlichkeiten in Frage, die noch zur Zeit der Zugehörigkeit der belangten ehemaligen Komplementäre zur Gesellschaft begründet wurden, das heißt bis dahin entstanden sind (SZ 60/104; RdW 1992, 12 je mwN;

vgl SZ 70/197 mwN). Der Abfindungsanspruch des ausgeschiedenen

Personengesellschafters entsteht im Zeitpunkt seines Ausscheidens (SZ

56/128; 8 Ob 247/98a; 2 Ob 27/00k; 2 Ob 240/01k ua) und verjährt iSd

§ 1478 ABGB in dreißig Jahren (EvBl 1990/69 [S 309] = RdW 1990, 111 =

GesRZ 1990, 160 = ecolex 1990, 288). Nach den Klagsbehauptungen sind

die Abfindungsansprüche des Klägers bis zum Ausscheiden des Zweit-, des Dritt- und der Viertbeklagten entstanden.

Allein die Viertbeklagte erhob eine auf die Sonderverjährungsvorschrift des § 159 HGB gestützte Verjährungseinrede. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung beginnt die Sonderverjährung der Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für die Altschulden mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden des Gesellschafters in das Firmenbuch des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. § 15 HGB ist im Gegensatz zur Abgrenzung von Verbindlichkeiten, für die gehaftet wird (vgl dazu SZ 70/197), nicht anzuwenden (Koppensteiner in Straube, HGB I² § 159 Rz 7 mwN; Jabornegg, HGB § 159 Rz 36). Daher kann die Verjährung nicht vor der Eintragung zu laufen beginnen, auch wenn der Gläubiger das Ausscheiden kannte oder kennen musste; umgekehrt kommt es auch nicht darauf an, ob der Gläubiger die vollzogene Eintragung kannte oder kennen musste (Koppensteiner aaO; Jabornegg aaO). Im vorliegenden Fall wurden keine Feststellungen darüber getroffen, ob und wann das Ausscheiden der Viertbeklagten als Komplementär (Umwandlung ihrer bisherigen Komplementärstellung in die einer Kommanditistin) in das Firmenbuch des zuständigen Gerichts eingetragen wurde. Insofern kann auch über die Verjährungseinrede der Viertbeklagten nicht entschieden werden.

7. Da die Vorinstanzen - ausgehend von einer vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsauffassung - keine Feststellungen über die Höhe der behaupteten Abfindungsansprüche des Klägers und zum Zeitpunkt der Eintragung des Ausscheidens der Viertbeklagten als Komplementärin der Erstbeklagten in das Firmenbuch getroffen haben, waren in Stattgebung der Revision die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Streitsache zur neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht zurückzuverweisen (§ 510 Abs 1 3. Satz ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

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