OGH 1Ob632/94 (RS0027769)

OGH1Ob632/9423.11.1994

Rechtssatz

Kaufte ein Bankkunde in wirtschaftlicher Eigenständigkeit Optionen beziehungsweise Optionsscheine an und machte selbst er der Bank wegen der einzelnen Geschäfte keinen Vorwurf dahin, dass ihm von diesen hätte abgeraten werden müssen, ist die Bank ihrer Warnpflicht und Aufklärungspflicht schon dadurch nachgekommen, dass sie ganz allgemein auf die Risikoträchtigkeit von Optionsgeschäften hingewiesen und die Durchführung solcher Geschäfte in nur geringem Ausmaß empfohlen hat.

Normen

ABGB §1295 IIf7f
ABGB §1299 E

1 Ob 632/94OGH23.11.1994
10 Ob 54/97gOGH17.03.1998

Vgl auch; Beisatz: Da dem Bankkunden zugemutet werden kann, dass er seine wirtschaftlichen Interessen ausreichend zu wahren weiß, käme eine andere Vorgangsweise einer Bevormundung des spekulierenden Kunden gleich (1 Ob 632/94 = ÖBA 1995, 483). (T1)

6 Ob 268/00fOGH23.11.2000

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1

9 Ob 219/00xOGH08.11.2000

Vgl auch; Beisatz: Die Bank hat durch den Hinweis auf die Möglichkeit eines Totalverlustes bei Optionsscheinen im Allgemeinen und das ausdrückliche Abraten vom Ankauf von Währungsoptionsscheinen ihrer Aufklärungspflicht und Warnpflicht genügt hat. (T2)

7 Ob 267/02vOGH29.01.2003

Vgl auch; Beisatz: Derartige Aufklärungspflichten dürfen - auch bei zu Spekulationsgeschäften entschlossenen Kunden - nicht überspannt werden (keine Bevormundung des spekulierenden Kundens). (T3)

7 Ob 37/04yOGH17.03.2004

Vgl auch; Beis wie T3

2 Ob 236/04aOGH20.01.2005

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Bei kreditfinanzierten Anlageschäften sind Ausschlüsse jeglicher Beratung unwirksam. (T4)

1 Ob 88/11iOGH24.05.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zins‑Cap‑Optionsschein. (T5)

6 Ob 86/14mOGH26.06.2014

Auch; Beis ähnlich wie T3

6 Ob 229/14sOGH19.02.2015

Auch; Beis wie T3

1 Ob 21/16vOGH27.09.2016

Vgl auch

3 Ob 191/17kOGH23.05.2018

Vgl auch; Veröff: SZ 2018/39

Dokumentnummer

JJR_19941123_OGH0002_0010OB00632_9400000_001