OGH 8Ob598/93 (RS0027908)

OGH8Ob598/9313.10.1994

Rechtssatz

Der Ehegatte muß dem trotz Bemühung im Sinne des § 94 Abs 1 ABGB einkommenslosen, selbstständig erwerbstätigen Ehegatten Unterhalt leisten, soferne in absehbarer Zeit wieder Einkünfte aus dieser selbständigen Erwerbstätigkeit erwartet werden können; nur mangels Aussicht auf Konsolidierung des Unternehmens binnen angemessener Frist ist der selbständig erwerbstätige Ehegatte verpflichtet, zwecks Erreichung eines eigenen Einkommens umgehend eine andere, allenfalls auch unselbständige, Erwerbstätigkeit anzunehmen.

Normen

ABGB §94 Abs2

8 Ob 598/93OGH13.10.1994
8 Ob 2335/96gOGH26.06.1997

Zweiter Rechtsgang

9 Ob 201/99wOGH15.09.1999

nur: Nur mangels Aussicht auf Konsolidierung des Unternehmens binnen angemessener Frist ist der selbständig erwerbstätige Ehegatte verpflichtet, zwecks Erreichung eines eigenen Einkommens umgehend eine andere, allenfalls auch unselbständige, Erwerbstätigkeit anzunehmen. (T1) Beisatz: Die Anspannungstheorie gilt auch für den Unterhaltsberechtigten. (T2)

7 Ob 321/01hOGH07.05.2002

Vgl aber; Beisatz: Falls das Unternehmen nach ertragslosen Jahren geschlossen wird, ist eine weitere einkommenslose hauptberufliche Geschäftsführertätigkeit der Klägerin während der für die Schließung nötigen, sich nach den konkreten Verhältnissen des Unternehmens bemessenden Frist zu tolerieren. (T3)

7 Ob 210/17hOGH21.03.2018

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob der Anspannungsgrundsatz bei einer nach § 66 EheG Unterhaltsberechtigten zum Tragen kommt, ist auch deren Verhalten in den Vorzeiträumen jedenfalls dann beachtlich, wenn sie sich die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs vorbehalten hat. (T4)

7 Ob 112/18yOGH04.07.2018

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19941013_OGH0002_0080OB00598_9300000_001