OGH 10ObS170/94 (RS0053107)

OGH10ObS170/9420.9.1994

Rechtssatz

Ist im Bereich einer der in § 2 Abs 2 EinstV genannten Hilfsverrichtungen, soweit sie zur Sicherung der Existenz erforderlich ist (Abs 1), ein Bedarf des Anspruchswerbers auf fremde Hilfe gegeben, so ist ohne Rücksicht darauf, wie weitgehend dieses Hilfsbedürfnis ist, der vom Verordnungsgeber angeordnete fixe Zeitwert zugrundezulegen. Dass der Anspruchswerber die Hilfe nicht im vollem Umfang benötigt und imstande ist, im Bereich der in Frage kommenden Hilfsverrichtungen einzelne einfachere Verrichtungen selbst zu besorgen, rechtfertigt demnach nicht ein Abweichen von den in der Verordnung ausdrücklich als fix bezeichneten Zeitwerten. Durch Pauschalwerte im Sinne des § 4 Abs 5 Z 3 BPGG soll die Notwendigkeit einer konkret - individuellen Prüfung bei Hilfsverrichtungen vermieden werden.

Normen

BPGG §4 Abs5 Z3
EinstV §2 Abs2

10 ObS 170/94OGH20.09.1994
10 ObS 2212/96hOGH30.07.1996

Beisatz: Da die 10 Stunden auch als nach unten fixer Wert anzusehen sind, muss die Pauschalierung ebenso gelten, wenn im Einzelfall für die betreffende Verrichtung unter Umständen mit einem geringeren Ausmaß an Hilfe das Auslangen gefunden werden könnte. Die Notwendigkeit, auf derartige subjektive Besonderheiten einzugehen, soll durch Pauschalwerte gerade vermieden werden. (T1)

10 ObS 2452/96bOGH28.01.1997

nur: Ist im Bereich einer der in § 2 Abs 2 EinstV genannten Hilfsverrichtungen, soweit sie zur Sicherung der Existenz erforderlich ist (Abs 1), ein Bedarf des Anspruchswerbers auf fremde Hilfe gegeben, so ist ohne Rücksicht darauf, wie weitgehend dieses Hilfsbedürfnis ist, der vom Verordnungsgeber angeordnete fixe Zeitwert zugrundezulegen. Durch Pauschalwerte im Sinne des § 4 Abs 5 Z 3 BPGG soll die Notwendigkeit einer konkret - individuellen Prüfung bei Hilfsverrichtungen vermieden werden. (T2); Beis wie T1; Beisatz: Für die Zuerkennung des betreffenden pauschalierten Bedarfes ist es unerheblich, ob im konkreten Fall mit 10 Stunden das Auslangen gefunden werden kann. (T3); Beisatz: Hier: § 2 nö EinstV. (T4) Veröff: SZ 70/13

10 ObS 186/98wOGH09.06.1998

Auch; nur T2; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4

10 ObS 342/99pOGH11.01.2000

Auch

10 ObS 13/00kOGH22.02.2000

Auch

10 ObS 229/01aOGH04.09.2001

Auch; nur T2

10 ObS 255/02aOGH27.08.2002

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Wie es dem Wesen einer Pauschalierung entspricht, ist das Bedarfsausmaß hier nicht konkret-individuell zu prüfen. (T5)

10 ObS 279/03gOGH10.02.2004

Auch; Beis ähnlich wie T5

10 ObS 178/04fOGH25.01.2005

Auch; Beis ähnlich wie T5

10 ObS 153/09mOGH29.09.2009

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19940920_OGH0002_010OBS00170_9400000_001

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