OGH 4Ob549/94 (RS0076097)

OGH4Ob549/9419.9.1994

Rechtssatz

Ob eine "besondere Heilbehandlung" vorliegt, hängt davon ab, in welchem Maß die Behandlung geeignet ist, die physische oder psychische Verfassung des Kranken zu beeinträchtigen. Ist mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen (zB) wegen erheblicher Nebenwirkungen zu rechnen, so erfordert es der Zweck des Gesetzes - der Schutz der Persönlichkeitsrechte des Kranken -, die Heilbehandlung von den vom Gesetz für besondere Heilbehandlungen vorgesehenen Zustimmungserfordernissen und Genehmigungserfordernissen abhängig zu machen.

Normen

UbG §36

4 Ob 549/94OGH19.09.1994
6 Ob 546/95OGH22.06.1995

nur: Ob eine "besondere Heilbehandlung" vorliegt, hängt demnach davon ab, in welchem Maß die Behandlung geeignet ist, die physische oder psychische Verfassung des Kranken zu beeinträchtigen. (T1) Veröff: SZ 68/117

6 Ob 2117/96hOGH14.08.1996

Veröff: SZ 69/182

2 Ob 2215/96sOGH05.09.1996

Auch; Beisatz: Depotbehandlungen, die mit schweren Nebenwirkungen verbunden sind oder deren Wirkungsdauer die vorgesehene Unterbringungsdauer übersteigt, sind jedenfalls besondere Heilbehandlungen. (T2) Veröff: SZ 69/202

7 Ob 17/97vOGH29.01.1997

Vgl; Beisatz: Die Meinung Kopetzkys (UbG, 835), daß ein auf Depot verabreichtes Neuroleptikum, allein wenn seine Wirkung über die ursprünglich vom Gesetz vorgesehene Unterbringungsdauer hinausreicht, eine besondere Heilbehandlung darstelle, wird nicht geteilt. Eine solche liegt nur dann vor, wenn mit ihr "erhebliche" Nebenwirkungen auftreten. Wird aber beim Patienten durch das verabreichte Medikament im wesentlichen nur der Zustand wiederhergestellt, der annähernd dem der wenn auch nur vorübergehend erzielten Gesundung entspricht, dann ist es gleichgültig, ob die Wirkung dieses Depotmedikamentes über die in § 19 Abs 1 UbG vorgesehene Frist hinausgeht. (T3)

10 Ob 337/99bOGH11.01.2000

Vgl auch

6 Ob 62/10aOGH15.04.2010

Vgl; Beisatz: Im Hinblick auf die mit dem Setzen der PEG‑Sonde zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität sowie der damit in der Regel verbundenen Notwendigkeit der Fixierung des Patienten ist das Vorliegen einer besonderen Heilbehandlung iSd § 36 UbG zu bejahen. (T4)

7 Ob 199/19vOGH22.01.2020

Vgl; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19940919_OGH0002_0040OB00549_9400000_002

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