OGH 9Ob506/94 (RS0037892)

OGH9Ob506/9414.9.1994

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 11 Abs 1 UVG legt das Antragsprinzip fest. Das Gericht hat allerdings im Rahmen der allgemeinen Fürsorgepflicht nach § 2 Abs 1 AußStrG den gesetzlichen Vertreter des Kindes zur entsprechenden Antragstellung anzuleiten sowie die Pflicht, die Verbesserung eines ungenügenden Sachantrages zu veranlassen. Bei der Beurteilung, ob ein Antrag vorliegt, ist kein allzustrenger Maßstab anzulegen. Die bloße "Anmeldung" eines Unterhaltsvorschußanspruches mit dem Hinweis, erforderlichenfalls ein Antragsformular einzubringen, genügt jedoch nicht.

Normen

AußStrG §2 Abs1 A
UVG §8
UVG §11 Abs1
ZPO §182 Abs1

9 Ob 506/94OGH14.09.1994
1 Ob 643/94OGH27.02.1995

nur: Die Bestimmung des § 11 Abs 1 UVG legt das Antragsprinzip fest. Das Gericht hat allerdings im Rahmen der allgemeinen Fürsorgepflicht nach § 2 Abs 1 AußStrG den gesetzlichen Vertreter des Kindes zur entsprechenden Antragstellung anzuleiten sowie die Pflicht, die Verbesserung eines ungenügenden Sachantrages zu veranlassen. (T1)

8 Ob 279/97fOGH18.09.1997

nur T1

9 Ob 308/97bOGH01.10.1997

Vgl auch; nur T1

7 Ob 43/05gOGH30.03.2005

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19940914_OGH0002_0090OB00506_9400000_001

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