OGH 4Ob529/94 (RS0015114)

OGH4Ob529/9431.5.1994

Rechtssatz

Schlechtgläubigkeit des Dritten liegt aber nicht erst bei arglistigem Zusammenwirken mit dem über die Wohnung verfügenden Ehegatten vor, sondern schon dann, wenn der Dritte Kenntnis vom dringenden Wohnbedürfnis des auf die Wohnung angewiesenen anderen Ehegatten hat.

Normen

ABGB §97
EO §382e
EO §391 Abs2 IIA

4 Ob 529/94OGH31.05.1994
1 Ob 221/99bOGH25.01.2000

Vgl; Beisatz: Eine Schadenersatzpflicht besteht bereits dann, wenn der Dritte das durch Besitz verstärkte Forderungsrecht kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen musste. (T1)

3 Ob 61/01vOGH11.07.2001

Auch

7 Ob 86/03bOGH28.05.2003

Beisatz: Hier: Hat der gefährdete Ehegatte einen Anspruch auf Mitbenützung der Ehewohnung im Eigentum der Gesellschaft aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Absprache (des anderen, gefährdenden Ehegatten), so darf die Gesellschaft als Dritter mit dem anderen Ehegatten als einem die Willensbildung der Gesellschaft beherrschenden Gesellschafter auch nicht dolos zusammenwirken, um den gefährdeten Ehegatten die Ehewohnung zu entziehen. Das bedeutet, dass der Dritte Handlungen zu unterlassen hat, die das auf dem Gesellschaftsvertrag beruhende Wohnungsbenutzungsrecht dieses Ehegatten beeinträchtigen könnten. (T2); Veröff: SZ 2003/62

4 Ob 16/04pOGH10.02.2004

Auch

7 Ob 225/03vOGH29.09.2004

Vgl; Beis wie T1

9 Ob 116/04fOGH17.11.2004

Vgl auch

10 Ob 81/11aOGH30.08.2011

Auch; Beisatz: Der Ehegatte (Erstantragsgegner) ist Geschäftsführer der Komplementärin einer KG, die Eigentümerin der Ehewohnung ist. (T3)

3 Ob 27/14pOGH18.09.2014

Vgl aber; Beisatz: Einschränkend: Bei der Betreibung von Geldansprüchen ist doloses Handeln des Dritten erforderlich, die Kenntnis allein vom dringenden Wohnbedürfnis reicht nicht. (T4)

6 Ob 40/18bOGH28.03.2018

Beis wie T1

8 Ob 44/19gOGH18.05.2020

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19940531_OGH0002_0040OB00529_9400000_001