OGH 5Ob89/93 (RS0088537)

OGH5Ob89/9327.4.1994

Rechtssatz

Der Fruchtgenuss ist das dingliche Recht auf volle Nutzung einer fremden Sache unter Schonung der Substanz. Da er an in die öffentlichen Bücher eingetragenen Liegenschaft erst durch die Verbücherung entsteht, muss der übereinstimmende Parteiwille hierauf gerichtet sein, sonst kann nur ein inhaltlich ähnliches, obligatorisches Recht entstehen. Ist aufgrund einer nicht zu erreichenden Bewilligung der Baubehörde und in Umgehung des in den § 3 und § 11 GBG normierten Grundsatzes, wonach ein jeder Grundbuchskörper als ein Ganzes zu behandeln ist, ein dem Dienstbarkeitsvertrag zu entnehmender Parteiwille nur darauf gerichtet, dem Antragsteller praktisch eine dem Grundeigentümer entsprechende Stellung zu verschaffen und zu diesem Zweck seinem Vertragspartner auch noch all jene Befugnisse zu entziehen, deren Ausübung das Recht des Fruchtnießers nicht ohnehin beeinträchtigt, zumal auch nicht die Absicht besteht, die (gekauften) Liegenschaftsteile jemals der Vertragspartnerin des Antragstellers zurückzustellen, was bei Beendigung des "Fruchtgenusses" aber zu geschehen hätte, so kann damit das dingliche Recht der Fruchtnießung durch Verbücherung nicht begründet werden.

Normen

ABGB §509
GBG §3
GBG §11

5 Ob 89/93OGH27.04.1994
7 Ob 603/94OGH29.11.1995

nur: Der Fruchtgenuss ist das dingliche Recht auf volle Nutzung einer fremden Sache unter Schonung der Substanz. Da er an in die öffentlichen Bücher eingetragenen Liegenschaft erst durch die Verbücherung entsteht, muss der übereinstimmende Parteiwille hierauf gerichtet sein, sonst kann nur ein inhaltlich ähnliches, obligatorisches Recht entstehen. (T1)

7 Ob 66/01hOGH18.04.2001

nur: Der Fruchtgenuss ist das dingliche Recht auf volle Nutzung einer fremden Sache unter Schonung der Substanz. (T2)

5 Ob 89/08mOGH09.09.2008

Auch; Beisatz: Die bücherliche Eintragung bedarf vielmehr der Zustimmung der übrigen Miteigentümer und muss ob der gesamten Liegenschaften erfolgen. (T3)<br/>Beisatz: Gegenstand der Fruchtnießung können auch ideelle oder räumlich bestimmte Teile einer Liegenschaft sein. (T4)<br/>Beisatz: An Liegenschaften, die in den öffentlichen Büchern eingetragen sind, wird das dingliche Recht der Dienstbarkeit gemäß § 481 ABGB durch die Eintragung im Lastenblatt der Einlage für das dienstbare Grundstück erworben. (T5)

6 Ob 83/10iOGH24.06.2010

Auch; Beisatz: Nach Erlöschen des Fruchtgenusses hat der Eigentümer den dinglichen und obligatorischen Anspruch auf Rückstellung der dienstbaren Sache. (T6)

5 Ob 131/10sOGH15.07.2010

nur T1

1 Ob 191/10kOGH23.11.2010

Vgl auch; nur T2; Beis wie T6

3 Ob 208/10zOGH23.02.2011

nur T1; Beisatz: Das dem Fruchtgenussrecht inhaltlich ähnliche obligatorische Recht bindet nur die Parteien der Vereinbarung. (T7)

1 Ob 247/12yOGH14.03.2013

Vgl auch; nur T2

5 Ob 157/13vOGH21.02.2014

nur T2; Veröff: SZ 2014/13

3 Ob 40/20hOGH18.04.2020

nur T1; Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19940427_OGH0002_0050OB00089_9300000_001

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