OGH 2Ob15/94 (RS0085063)

OGH2Ob15/9424.3.1994

Rechtssatz

Der Schutzbereich ist im § 175 Abs 4 ASVG analog § 175 Abs 1 ASVG generalklauselartig in der Weise umschrieben, dass er die die Versicherung begründende Schulausbildung (Universitätsausbildung) umfasst. Geschützt soll nach der Grundintention des Gesetzes jede Tätigkeit sein, die sich als Ausübung der Rolle des Schülers oder des Studenten darstellt.

Normen

ASVG §175 Abs4

2 Ob 15/94OGH24.03.1994
10 ObS 2030/96vOGH20.08.1996

nur: Geschützt soll nach der Grundintention des Gesetzes jede Tätigkeit sein, die sich als Ausübung der Rolle des Schülers oder des Studenten darstellt. (T1) <br/>Veröff: SZ 69/183

1 Ob 337/98kOGH19.01.1999

nur T1

10 ObS 164/03wOGH01.07.2003

Auch; nur T1; Beisatz: Die Frage, ob die von einem Schüler oder Studenten konkret verrichtete Tätigkeit vom rollenbezogenen Unfallversicherungsschutz umfasst ist, ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. (T2)

1 Ob 259/08gOGH28.01.2009

Vgl auch; Beisatz: Hier: Ermordung eines Schülers durch einen Mitschüler im Zuge einer Pausenstreitigkeit - Arbeitsunfall im Sinn des § 175 Abs 4 ASVG bejaht. (T3)<br/>Bem: Ausführliche Auseinandersetzung mit der Frage des ursächlichen Zusammenhangs im Sinn des § 175 Abs 4 ASVG. (T4)<br/>Bem: Siehe auch RS0124561. (T5)<br/>Veröff: SZ 2009/14

10 ObS 106/15hOGH22.10.2015

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Kein Unfallversicherungsschutz bei hobbymäßigen chemischen Versuchen eines Schülers in seiner Freizeit im Internat. (T6)

1 Ob 53/20fOGH30.03.2020

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Schülerin verbrühte sich durch einen von einer Lehrerin im Klassenraum aufgestellten Kaffeekocher am Körper; ursächlicher und innerer Zusammenhang mit der schulischen Tätigkeit bejaht („Schulunfall“); Haftungsprivileg nach § 335 Abs 3 ASVG. (T7)

10 ObS 126/21hOGH13.09.2021

nur T1; Beis wie T2

1 Ob 240/21gOGH21.02.2022

Beis nur wie T1; Beis nur wie T2

Dokumentnummer

JJR_19940324_OGH0002_0020OB00015_9400000_002