OGH 3Ob530/94 (RS0016151)

OGH3Ob530/9423.3.1994

Rechtssatz

Die Eröffnung des Konkurses über einen Treugeber einer mehrseitigen Treuhand hat auf den Abwicklungsmodus des Treuhandverhältnisses keinen Einfluss.

Normen

ABGB §358 III
KO §26

3 Ob 530/94OGH23.03.1994

Veröff. SZ 67/48

4 Ob 2119/96pOGH14.05.1996

Vgl auch; Beisatz: Der Masseverwalter ist im Konkurs einer der beiden Vertragsparteien an den Treuhandabwicklungsmodus dann gebunden, wenn entweder kein Rücktrittsrecht gemäß § 21 KO mehr besteht oder der Masseverwalter sich für die Erfüllung des Vertrages entscheidet. (T1) Veröff: SZ 69/117

5 Ob 86/02mOGH23.04.2002

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Für den Treuhand-Liegenschaftskauf ist also durch Lehre und Rechtsprechung geklärt, dass der Vertrag als erfüllt anzusehen ist und kein Wahlrecht des Masseverwalters gemäß § 21 Abs 1 KO besteht, wenn sämtliche Urkunden grundbuchsfähig gefertigt (vorkonkursliches Ausfertigungsdatum im Sinn des § 56 Abs 3 GBG gerichtlich oder notariell beglaubigt), ein Ranganmerkungsbeschluss für die beabsichtigte Veräußerung vorliegt und die Liegenschaft übergeben ist (hier: Aufhebungsvereinbarung einer Treuhandversicherung). (T2); Beisatz: Ist im Zeitpunkt der Konkurseröffnung keine Erfüllungshandlung der späteren Gemeinschuldnerin offen, beziehungsweise mangels Vereinbarung einer Gegenleistung auch keine solche, scheidet ein Wahlrecht des Masseverwalters im Sinn des § 21 Abs 1 KO aus (hier: Aufhebungsvereinbarung einer Treuhandversicherung). (T3)

9 Ob 149/03gOGH31.03.2004
4 Ob 163/06hOGH21.11.2006

Beisatz: Der Zweck von § 26 KO und § 1024 ABGB liegt nur darin, eine Tätigkeit des Beauftragten (Treuhänders) zu verhindern, die zu neuen Ansprüchen gegen die Masse führt; das ist bei bloßer Durchführung eines schon vorher geschlossenen Vertrages nicht der Fall. (T4); Beisatz: Das gilt regelmäßig dann, wenn die Treuhand dazu dient, die Abwicklung eines anderen Vertrags abzusichern. (T5)

3 Ob 62/11fOGH11.05.2011

Beis wie T1; Beis wie T4

1 Ob 174/15tOGH22.10.2015
5 Ob 13/20bOGH22.05.2020

Beis wie T1; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19940323_OGH0002_0030OB00530_9400000_001