OGH 1Ob601/93 (RS0022526)

OGH1Ob601/9316.2.1994

Rechtssatz

Verliert der Gläubiger die für seine Forderung bestellte Sicherheit, so entsteht sein damit verbundener Schaden bereits mit dem Verlust der Deckung und nicht erst in dem Zeitpunkt in dem endgültig feststeht, daß er die Forderung nicht mehr hereinbringt. Es kann nämlich vom Schädiger bereits bei Verlust der Sicherheit Naturalrestitution wegen dieses realen Schadens - in Form der Bereitstellung einer Sicherheit (zB Bankgarantie, Barkaution oder dergleichen), mit der die verlorene Sicherheit wieder erreicht wird - verlangen.

Normen

ABGB §1293

1 Ob 601/93OGH16.02.1994
1 Ob 626/94OGH27.01.1995

Auch; nur: Verliert der Gläubiger die für seine Forderung bestellte Sicherheit, so entsteht sein damit verbundener Schaden bereits mit dem Verlust der Deckung. (T1)

1 Ob 55/95OGH25.06.1996

nur: Verliert der Gläubiger die für seine Forderung bestellte Sicherheit, so entsteht sein damit verbundener Schaden bereits mit dem Verlust der Deckung und nicht erst in dem Zeitpunkt in dem endgültig feststeht, daß er die Forderung nicht mehr hereinbringt. (T2) Veröff: SZ 69/145

1 Ob 146/02fOGH25.10.2002

Auch

3 Ob 248/04yOGH31.03.2005

nur T2

4 Ob 108/06wOGH09.08.2006

nur T2; Beisatz: Gleiches gilt, wenn eine Sicherheit, zu deren Einholen der Kreditgeber gegenüber einem Mithaftenden verpflichtet ist, von vornherein nicht begründet wird. (T3); Veröff: SZ 2006/116

9 Ob 138/06vOGH09.05.2007

Veröff: SZ 2007/70

5 Ob 193/10hOGH09.02.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier: Verschlechterung der Rechtsposition bei Scheitern des Sicherungskonzepts nach § 9 BTVG. (T4)

4 Ob 170/11wOGH28.02.2012

Auch; Beisatz: Der Schadenersatzanspruch richtet sich ‑ vor Verwertung ‑ primär auf Einräumung einer entsprechenden anderen Sicherheit. (T5)<br/>Veröff: SZ 2012/27

9 ObA 10/12dOGH22.08.2012

Vgl auch

4 Ob 3/14sOGH25.03.2014

Auch; Beisatz: Hier: Verlust des Rechts einen treuhändig erlegten Kaufpreisrest je nach Baufortschritt zurückzuhalten als Schaden. (T6)<br/>

3 Ob 23/14zOGH08.04.2014

Vgl

6 Ob 173/18mOGH25.10.2018

Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2018/85

Dokumentnummer

JJR_19940216_OGH0002_0010OB00601_9300000_001