OGH 4Ob518/94 (RS0047460)

OGH4Ob518/9415.2.1994

Rechtssatz

Zu einer Reduzierung der Unterhaltsverpflichtung kann es führen, wenn sich ein Kind tagsüber (ständig!) im Haushalt des nicht sorgeberechtigten Elternteiles aufhält. In diesem Fall wird der sorgeberechtigte Elternteil nur einen Teil jener Aufwendungen haben, die der Geldunterhalt abgelten soll, so dass der Unterhaltsberechtigte zur Bestreitung seines vollständigen Unterhalts nur mehr eines geringeren Geldbetrages bedarf. In einem solchen Fall ist gemischter Unterhalt, bestehend aus Naturalleistung und Geldleistung zulässig.

Normen

ABGB aF §140 Ac
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs2

4 Ob 518/94OGH15.02.1994
10 Ob 118/97vOGH29.04.1997

Vgl aber; Beisatz: Gemischte Unterhaltsleistungen (Geldleistungen und Naturalleistungen) sind dann, wenn eine Verpflichtung zur Leistung eines Geldunterhalts besteht, grundsätzlich unzulässig. (T1)

3 Ob 222/02xOGH18.12.2002

Vgl auch

7 Ob 277/03sOGH31.03.2004

Vgl auch; Beisatz: Betreuung durch Mutter an vier Tagen, durch Vater an drei Tagen pro Woche; Reduktion des Unterhaltsanspuches um 20 %. (T2)

7 Ob 178/06mOGH30.08.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Kinder werden insgesamt in etwa 1/3 der Zeit vom Vater betreut. (T3)

5 Ob 2/12yOGH04.07.2012

Vgl auch; Beisatz: Unterhaltsentscheidungen sind grundsätzlich Ermessensentscheidungen, weshalb es problematisch ist, allgemein verbindliche, gleichsam rechenformelmäßige Prozentsätze für Abschläge für übermäßige Betreuungsleistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils festzulegen. (T4)

4 Ob 16/13aOGH19.03.2013

Vgl

1 Ob 158/15iOGH17.09.2015

Auch; Beis wie T4; Bem: Mit ausführlicher Darstellung der Literatur und Rechtsprechung. (T5)

1 Ob 207/15wOGH24.11.2015

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Zur Berücksichtigung der ausgedehnten Betreuung durch den Vater an immerhin rund 128 Tagen im Jahr (35 %) beim Sonderbedarf ‑ Deckungsmangel. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19940215_OGH0002_0040OB00518_9400000_001