OGH 1Ob502/94 (RS0047566)

OGH1Ob502/9425.1.1994

Rechtssatz

Der Verzicht auf die Erzielung eines höheren Einkommens, der nicht durch besondere berücksichtigungswürdige Umstände erzwungen ist, darf nicht zu Lasten eines Unterhaltsberechtigten gehen.

Normen

ABGB §140 Bc

1 Ob 502/94OGH25.01.1994
2 Ob 596/94OGH24.11.1994
7 Ob 552/95OGH10.05.1995

Auch

10 Ob 523/95OGH17.10.1995

Auch

7 Ob 251/98gOGH11.11.1998

Beisatz: Beisatz: Zur Frage berücksichtigungswürdiger Umstände bei Inanspruchnahme des Karenzgeldes zwischen dem 18. Lebensmonat und dem vollendeten zweiten Lebensjahr des Kindes durch den unterhaltspflichtigen Vater. (T1)

2 Ob 79/05iOGH06.10.2005

Veröff: SZ 2005/141

7 Ob 210/05sOGH19.10.2005
7 Ob 121/07fOGH20.06.2007

Beisatz: Hier: Zur Frage der Zumutbarkeit eines Spitalsarztes Nacht- und Journaldienste zu leisten. (T2)

5 Ob 161/09aOGH13.10.2009

Auch; Beisatz: Ein Studium (Universitätsstudium) kann nur dann unterhaltsrechtlich von einer Erwerbstätigkeit entbinden, wenn es ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. (T3)

1 Ob 240/09iOGH15.12.2009
1 Ob 81/10hOGH06.07.2010

Auch; Beisatz: Ein mit einem „unerzwungenen“ und auch sachlich nicht gerechtfertigten Berufswechsel verbundener Einkommensverlust führt zur Anspannung des Unterhaltspflichtigen und bewirkt keine Schmälerung des Unterhaltsanspruchs. (T4)

1 Ob 75/12dOGH24.05.2012
7 Ob 28/12mOGH19.12.2012

Auch

3 Ob 63/13fOGH15.05.2013

Ähnlich; Beisatz: Hier: Von einem unterhaltspflichtigen Pensionisten, der das gesetzliche Pensionsalter bereits erreicht hat und über ein überdurchschnittliches Einkommen verfügt, kann eine Nebenbeschäftigung ebensowenig verlangt werden wie die Übernahme einer Pflegetätigkeit in einem die gesetzliche Pflicht übersteigenden Ausmaß. Ein in dieser Form ausgeübter Verzicht auf ein Zusatzeinkommen aus einer Pflegetätigkeit kann dem Unterhaltspflichtigen nicht als vorwerfbare Verletzung seiner Anspannungsobliegenheit gegenüber der Unterhaltsberechtigten angelastet werden. (T5)

2 Ob 32/14sOGH28.04.2014

Auch; Beisatz: Hier: Verzicht auf Mieteinkünfte gegenüber dem Sohn für von diesem unter Einsatz beträchtlicher Geldmittel instandgesetzte Wohnung nach dessen Ehescheidung bis zu dessen Rückzahlung von Kreditverbindlichkeiten vertretbar. (T6)

3 Ob 47/18kOGH21.03.2018

Auch; Beis wie T3

5 Ob 25/19sOGH31.07.2019

Beis wie T3

5 Ob 85/21tOGH14.06.2021

Vgl

1 Ob 108/21wOGH07.09.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19940125_OGH0002_0010OB00502_9400000_002