Rechtssatz
Der Verzicht auf die Erzielung eines höheren Einkommens, der nicht durch besondere berücksichtigungswürdige Umstände erzwungen ist, darf nicht zu Lasten eines Unterhaltsberechtigten gehen.
7 Ob 251/98g | OGH | 11.11.1998 |
Beisatz: Beisatz: Zur Frage berücksichtigungswürdiger Umstände bei Inanspruchnahme des Karenzgeldes zwischen dem 18. Lebensmonat und dem vollendeten zweiten Lebensjahr des Kindes durch den unterhaltspflichtigen Vater. (T1) |
7 Ob 121/07f | OGH | 20.06.2007 |
Beisatz: Hier: Zur Frage der Zumutbarkeit eines Spitalsarztes Nacht- und Journaldienste zu leisten. (T2) |
5 Ob 161/09a | OGH | 13.10.2009 |
Auch; Beisatz: Ein Studium (Universitätsstudium) kann nur dann unterhaltsrechtlich von einer Erwerbstätigkeit entbinden, wenn es ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. (T3) |
1 Ob 81/10h | OGH | 06.07.2010 |
Auch; Beisatz: Ein mit einem „unerzwungenen“ und auch sachlich nicht gerechtfertigten Berufswechsel verbundener Einkommensverlust führt zur Anspannung des Unterhaltspflichtigen und bewirkt keine Schmälerung des Unterhaltsanspruchs. (T4) |
3 Ob 63/13f | OGH | 15.05.2013 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Von einem unterhaltspflichtigen Pensionisten, der das gesetzliche Pensionsalter bereits erreicht hat und über ein überdurchschnittliches Einkommen verfügt, kann eine Nebenbeschäftigung ebensowenig verlangt werden wie die Übernahme einer Pflegetätigkeit in einem die gesetzliche Pflicht übersteigenden Ausmaß. Ein in dieser Form ausgeübter Verzicht auf ein Zusatzeinkommen aus einer Pflegetätigkeit kann dem Unterhaltspflichtigen nicht als vorwerfbare Verletzung seiner Anspannungsobliegenheit gegenüber der Unterhaltsberechtigten angelastet werden. (T5) |
2 Ob 32/14s | OGH | 28.04.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: Verzicht auf Mieteinkünfte gegenüber dem Sohn für von diesem unter Einsatz beträchtlicher Geldmittel instandgesetzte Wohnung nach dessen Ehescheidung bis zu dessen Rückzahlung von Kreditverbindlichkeiten vertretbar. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19940125_OGH0002_0010OB00502_9400000_002
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