Rechtssatz
Die Existenz zweier Rechtssubjekte spricht für einen Parteiwechsel, die Existenz nur eines aber für eine bloße Berichtigung der Parteienbezeichnung.
9 ObA 144/99p | OGH | 09.07.1999 |
nur: Die Existenz zweier Rechtssubjekte spricht für einen Parteiwechsel. (T1) |
1 Ob 245/00m | OGH | 28.11.2000 |
Beisatz: Hier: Unzulässiger Parteiwechsel zwischen Bund und teilrechtsfähiger Hochschule (nunmehr Universität) für angewandte Kunst. (T2) |
5 Ob 143/03w | OGH | 26.08.2003 |
Auch; Beisatz: Die Existenz zweier Rechtssubjekte spricht bloß in der Regel für einen Parteiwechsel. (T3) |
1 Ob 68/04p | OGH | 16.04.2004 |
Vgl aber; Beisatz: Die Einbeziehung eines anderen Rechtssubjekts (Parteiwechsel) schadet dann nicht, wenn die Parteienbezeichnung auf diejenige Person richtiggestellt wird, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise das Klagebegehren erhoben worden ist. (T4) |
1 Ob 107/07b | OGH | 26.06.2007 |
Vgl aber; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Richtigstellung in Kunstfehlerprozess auf 100%ige Tochtergesellschaft, die unbestritten die Krankenhausträgerin ist. (T5) |
1 Ob 12/12i | OGH | 23.03.2012 |
Auch; Beis wie T2 nur: Unzulässiger Parteiwechsel zwischen Bund und teilrechtsfähiger Universität. (T6); Beis wie T3 |
1 Ob 92/17m | OGH | 30.08.2017 |
Beis wie T4; Beisatz: Hier: Unzulässiger Parteiwechsel von der - auch strafgerichtlich verfolgten - potentiell haftenden natürlichen Person auf die mit der Schneeräumung und Streuung der Wege tatsächlich betraute juristische Person. (T7) |
2 Ob 113/20m | OGH | 14.10.2020 |
Beisatz: Hier: Unzulässiger Parteiwechsel. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19931221_OGH0002_0100OB00510_9300000_001
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