OGH 9ObA219/94

OGH9ObA219/9416.11.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Eva-Maria Sand und Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gerhard S*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Herbert Holzinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A***** Handelsgesellschaft mbH, ***** wegen S 51.568,-- brutto sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5.August 1994, GZ 31 Ra 119/94-13, womit der Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 11.Juli 1994, GZ 26 Cga 240/93s-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Bezeichnung der beklagten Partei von A***** Handelsgesellschaft mbH auf Werner F*****, Geschäftsführer, *****1030 Wien, richtiggestellt wird.

Dem Erstgericht wird aufgetragen, die Klage und den Zahlungsbefehl vom 12.10.1993 an die richtiggestellte beklagte Partei zuzustellen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Mit der gegen eine A***** Handelsgesellschaft mbH erhobenen Klage begehrt der Kläger S 51.568,-- brutto sA als ausständiges Entgelt aus einem Arbeitsverhältnis, das von der beklagten Partei nach Ablauf der Probezeit aufgelöst worden sei.

Das Erstgericht erließ einen Zahlungsbefehl und stellte diesen und die Klage an die vom Kläger bezeichnete beklagte Partei zu. Die Sendung wurde hinterlegt und kam unbehoben zurück.

Daraufhin beantragte der Kläger die Richtigstellung der Parteienbezeichnung auf Werner F*****, Geschäftsführer, *****. Nach Einleitung des Exekutionsverfahrens habe es sich herausgestellt, daß eine "A***** Handelsgesellschaft mbH" im Firmenbuch nie registriert worden sei. Diese Gesellschaft gebe es gar nicht. Die an sie erfolgte Zustellung habe daher keine Rechtswirkungen entfalten können. Es gebe zwar einen zwischen Werner F***** und seiner Tochter abgeschlossenen notariellen Gesellschaftsvertrag vom 19.11.1992 über die Gründung einer solchen Gesellschaft, doch sei die Eintragung wohl daran gescheitert, daß die Bankbestätigung für die Mindesteinlage von S 250.000,-- nicht hätte beschafft werden können. Der Gesellschafter Werner F***** sei als Geschäftsführer der Gesellschaft mbH vorgesehen gewesen. Er sei eigentlicher Vertragspartner des Arbeitsvertrages gewesen und hafte für die Entgeltforderung. Er habe auch gewußt, wen die Klage wirklich betreffe.

Das Erstgericht wies den Antrag auf Richtigstellung der Parteienbezeichnung ab. Da der Kläger eine falsche (nicht existente) Person in Anspruch genommen habe, bleibe für die Berichtigung der Parteienbezeichnung kein Raum. Ohne gesetzmäßigen Zustellvorgang an die richtige Partei würde der Grundsatz des Parteiengehörs und des Zweiparteiensystems gröblich verletzt.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Eine Berichtigung der Parteienbezeichnung verbiete sich schon deshalb, weil dadurch jede natürliche oder juristische Person Gefahr laufen würde, von der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung getroffen zu werden, ohne daß sie überhaupt die Möglichkeit gehabt hätte, gehört zu werden oder sich entsprechend mit Rechtsmitteln zur Wehr setzen zu können.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revisionsrekurs des Klägers mit dem sinngemäßen Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß seinem Berichtigungsantrag Folge gegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Dem Revisionsrekurs kommt Berechtigung zu.

Gemäß § 2 Abs 1 GmbHG idF der GmbH-Nov 1980 besteht die GmbH als solche vor der Eintragung in das Firmenbuch nicht. Wird vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt, so haften die Handelnden persönlich zur ungeteilten Hand. Für die Haftung des Handelnden kommt es nicht darauf an, ob dem anderen Teil bei Abschluß des Geschäftes der Mangel der Eintragung der Gesellschaft bekannt war oder bekannt sein mußte (vgl ecolex 1991, 251). Ist daher im Rahmen der Vorgesellschaft Werner F***** als Geschäftsführer der ursprünglich beklagten Partei aufgetreten, ist er und nicht die nicht existente GmbH Partner des Arbeitsvertrages mit dem Kläger geworden und hat für dessen Entgeltforderungen einzustehen. Insoferne konnte es gar nicht zu einer Konkurrenz zweier existierender Rechtssubjekte auf Beklagtenseite kommen, da dies die (nach den Behauptungen des Klägers nicht erfolgte) Übernahme der eingegangenen Verpflichtungen iSd § 2 Abs 2 GmbHG durch die eingetragene GmbH vorausgesetzt hätte. Für den umgekehrten Fall, daß nämlich die gemäß § 2 Abs 1 GmbHG "Handelnden" beklagt wurden, ist die Änderung der Parteienbezeichnung auf die GmbH bereits für zulässig und zweckmäßig angesehen worden (vgl Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht, 72 mwH; OLG Wien ecolex 1991, 622 mwH). Diese Erwägungen müssen auch für den vorliegenden Fall gelten. Der Kläger ließ keinen Zweifel daran, daß er sein noch ausstehendes Entgelt von seinem ehemaligen Arbeitgeber fordert und er damit ein bestehendes Rechtssubjekt (Anführung der Bezeichnung des "Unternehmens" im Sinne des § 235 Abs 5 ZPO) in Anspruch nehmen wollte (vgl die Berichtigungen in RZ 1977/102 - von natürlicher Person auf GmbH; SZ 53/64 - von einer Scheingesellschaft auf die für sie Handelnden; GesRZ 1985, 196 - von einer nicht mehr existenten GmbH & Co KG auf deren ehemalige Komplementärin; DRdA 1987, 226 - von der nicht existent gewordenen Vorgesellschaft auf die für sie Handelnden; WBl 1987, 192 - von der gelöschten OHG oder KG auf die Gesellschafter; 9 ObA 220/92 - von der GmbH & Co KG auf GmbH; 9 ObA 342/93 - von AG auf natürliche Person, uva). Der Berichtigungsantrag des Klägers ist daher nicht auf eine Parteienänderung (Austausch der Parteien), sondern auf eine zulässige Berichtigung der Bezeichnung der beklagten Partei gerichtet.

Abgesehen davon, ist gemäß § 235 Abs 1 ZPO bis zur Streitanhängigkeit selbst eine Änderung der Klage zulässig. Dies muß daher umso mehr für eine bloße Berichtigung der Parteienbezeichnung gelten. Die Klage und der aufgrund der Klage ergangene Zahlungsbefehl wurden bisher nur an ein nicht parteifähiges Gebilde "zugestellt". Diese "Zustellung" konnte keine Rechtswirkungen auslösen, so daß es nicht erforderlich ist, wie der Revisionsrekurswerber meint, den Zustellvorgang als nichtig aufzuheben. Die Arbeitsrechtssache ist bisher mangels wirksamer Zustellung an ein existierendes Rechtssubjekt gar nicht streitanhängig geworden. Auch der Zahlungsbefehl richtet sich konsequenterweise gegen die vom Kläger als Arbeitgeber in Anspruch genommene richtige beklagte Partei, der er bisher nicht zugestellt worden ist. Die vom Rekursgericht aufgeworfene und als entscheidend angesehene Frage der Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs und des Zwei-Parteiensystems stellt sich daher nicht. Nach ständiger Judikatur kann vielmehr der Mangel der Parteifähigkeit durch eine zulässige Berichtigung der Parteienbezeichnung beseitigt werden, wenn unter der angegebenen Bezeichnung kein rechtsfähiges Gebilde existiert, aber dem Klagevorbringen zu entnehmen ist, daß ein bestehendes Rechtssubjekt geklagt werden soll (vgl DRdA 1987, 226; WBl 1993, 57 mwH ua).

Das Erstgericht hat daher aufgrund der vorgenommenen Berichtigung der Parteienbezeichnung die Klage und den Zahlungsbefehl neuerlich an die beklagte Partei unter deren richtiggestellter Bezeichnung zuzustellen.

Die Kostenentscheidung ist im § 52 ZPO begründet.

Stichworte