OGH 5Ob572/93 (RS0040339)

OGH5Ob572/9321.12.1993

Rechtssatz

Bei richtiger Würdigung der den Parteien durch § 488 Abs 4 ZPO verbrieften Verfahrensrechte setzt die Rechtswirksamkeit eines Einverständnisses mit der Verlesung von Protokollen über unmittelbare Beweisaufnahmen voraus, daß bei den Parteien Klarheit über die als bedenklich erachtete oder vermißte Feststellung besteht. Nur dann können sie entscheiden, ob sie ihren Standpunkt in der betreffenden Tatfrage bereits als fest genug erachten oder ihn noch durch den Eindruck einer unmittelbaren Beweisaufnahme erhärten wollten.

Normen

ZPO §281a
ZPO §488 Abs4

5 Ob 572/93OGH21.12.1993
2 Ob 73/94OGH27.10.1994
5 Ob 2101/96yOGH21.05.1996

Vgl auch

10 Ob 2028/96zOGH25.06.1996
7 Ob 2324/96gOGH26.02.1997
3 Ob 5/97zOGH23.04.1997
1 Ob 70/99xOGH29.06.1999
1 Ob 17/99bOGH27.08.1999

Veröff: SZ 72/129

1 Ob 241/99vOGH27.10.1999

Beisatz: Die Nichteinhaltung der Vorschriften des § 488 Abs 4 ZPO in Verbindung mit § 281a ZPO begründet nur dann eine erhebliche Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, wenn das Berufungsgericht aufgrund einer mangelhaften Beweiswiederholung oder mangelhaften Verfahrensergänzung von den Feststellungen der ersten Instanz abweichende und für die rechtliche Beurteilung relevante Feststellungen trifft. (T1)

9 ObA 220/99iOGH26.01.2000

Beis wie T1; Beisatz: Gegen die Bestimmung des § 488 Abs 4 ZPO wird auch verstossen, wenn das Berufungsgericht zwar die für einen Prozessstandpunkt sprechenden Aussagen unmittelbar aufnimmt, sich jedoch mit der Verlesung der für den anderen Standpunkt entsprechenden Aussagen begnügt. (T2)

8 ObA 30/02yOGH21.02.2002
10 Ob 2/03xOGH16.09.2003

Vgl; Beisatz: Gibt das Berufungsgerichtbekannt, dass es die Beweisergänzung zu einem eindeutigen Beweisthema vorzunehmen gedenkt und war das Unterbleiben von Feststellungen zu diesem Streitpunkt Gegenstand der Rechtsrüge in der Berufung, wozu auch in der Berufungsbeantwortung Stellung genommen wurde, dann war von vornherein klar, dass das Berufungsgericht vom Erstgericht darüber nicht getroffene Feststellungen für rechtlich erheblich hält. (T3)

3 Ob 68/04bOGH29.06.2004

Vgl auch; Beis wie T3 nur: Gibt das Berufungsgerichtbekannt, dass es die Beweisergänzung zu einem eindeutigen Beweisthema vorzunehmen gedenkt und war das Unterbleiben von Feststellungen zu diesem Streitpunkt Gegenstand der Rechtsrüge in der Berufung, dann war von vornherein klar, dass das Berufungsgericht vom Erstgericht darüber nicht getroffene Feststellungen für rechtlich erheblich hält. (T4)

5 Ob 227/05aOGH21.03.2006

Beis wie T1

7 Ob 100/17gOGH05.07.2017

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19931221_OGH0002_0050OB00572_9300000_001