OGH 4Ob107/93 (RS0044518)

OGH4Ob107/9328.9.1993

Rechtssatz

Der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Zurückweisung einer Klagebeantwortung als verspätet ist absolut unzulässig.

Normen

ZPO §528 Abs2 Z2 K
ZPO §530 A
ZPO §533

4 Ob 107/93OGH28.09.1993

Veröff: SZ 66/118

2 Ob 504/96OGH25.01.1996

Beisatz: Die Ausnahmebestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO erstreckt sich nur auf formell begründete Klagszurückweisungen. (T1)

8 Ob 106/99tOGH11.11.1999

Beis wie T1

4 Ob 182/00vOGH18.07.2000

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Bestätigung der Zurückweisung eines Antrags auf Fällung eines Versäumungsurteils ist der Bestätigung der Zurückweisung einer Klage nicht gleichzuhalten. (T2)

4 Ob 45/01yOGH22.03.2001

Auch

4 Ob 291/01zOGH29.01.2002

Vgl auch

4 Ob 80/02xOGH09.04.2002

Vgl aber; Beisatz: Der Rechtsmittelzug kann bei Wiederaufnahmsklagen nicht anders gestaltet sein als bei den Entscheidungen, gegen die sich die Wiederaufnahmsklage richtet. Daraus folgt, dass zwar die Ausnahmebestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 letzter Halbsatz ZPO - entgegen RZ 1993/64 - auch für die Bestätigung der Zurückweisung von Wiederaufnahmsklagen gegen eine Formalentscheidung zulässig sein kann (so jedenfalls, wenn sich die Wiederaufnahmsklage gegen die Zurückweisung einer Klage wendet), dass aber dann, wenn die angestrebte oder bekämpfte Sachentscheidung im Fall ihrer Bestätigung nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden könnte, das Gleiche auch für die dagegen gerichtete Wiederaufnahmsklage gelten muss. (T3); Veröff: SZ 2002/45

7 Ob 210/01kOGH09.09.2002

Vgl aber; Beis wie T3; Beisatz: Die Ausnahme von der Unanfechtbarkeit in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO kommt daher nicht zur Anwendung, wenn das Rekursgericht die Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage gegen eine nicht revisible Sachentscheidung bestätigt hat. (T4)

4 Ob 200/02vOGH24.09.2002

Beis wie T1; Beisatz: Die Anfechtung von Konformatbeschlüssen ist demnach nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zugangs zu Gericht, vorgesehen. (T5); Beisatz: Die Abweisung eines Antrags auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit (§ 7 Abs 3 EO) ist keine solche Verweigerung des Zugangs zu Gericht, weil im Verfahren über diesen Antrag nicht über den Rechtsschutzanspruch an sich, sondern über den rein verfahrensrechtlichen Umstand des Eintritts der formellen Vollstreckbarkeit abgesprochen wird. (T6)

6 Ob 183/03kOGH11.09.2003

Auch; Beis wie T5

4 Ob 238/03hOGH16.12.2003

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Ein solcher Fall der Verweigerung des Zugangs zu Gericht liegt nicht vor, wenn die Entscheidungen der Vorinstanzen die inländische Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bejahen, der Revisionsrekurs ist jedenfalls zulässig. (T7)

4 Ob 91/07xOGH22.05.2007

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6

4 Ob 44/08mOGH08.04.2008

Auch; Beis wie T1; Beis wie T5

8 Ob 133/09fOGH19.11.2009

Vgl; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Die Bestätigung der Abweisung eines Antrags auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit, der Abweisung eines Antrags auf Aufhebung der Bestätigung der Rechtskraft und der Abweisung eines Antrags auf neuerliche Zustellung des Zahlungsbefehls sind einer Zurückweisung der Klage nicht gleichzuhalten. (T8)

4 Ob 90/11fOGH21.06.2011

Vgl; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Keine Anfechtbarkeit von Konformatsbeschlüssen über die Erteilung oder Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung. (T9)

1 Ob 146/13xOGH29.08.2013

Auch; Beis wie T1

1 Ob 18/15aOGH03.03.2015

Auch; Beis wie T1

6 Ob 111/17tOGH07.07.2017

Dokumentnummer

JJR_19930928_OGH0002_0040OB00107_9300000_001

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