Spruch:
Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Die Beklagte macht geltend, dass die angefochtene Entscheidung ihr rechtliches Gehör verletze, weil ihr keine Gelegenheit gegeben worden sei, die verspätete Umstellung des Faxgeräts auf die Winterzeit nachzuweisen, und das Berufungsgericht auch von sich aus keine Erhebungen durchgeführt habe. Eine erhebliche Rechtsfrage liege auch deshalb vor, weil keine Rechtsprechung "zu den Folgen einer beim Übergang der Sommerzeit auf die Winterzeit nicht erfolgten Zeitumstellung eines Postempfangsgeräts eines Gerichts und einer daraus resultierenden Annahme der Verspätung einer gerichtlichen Eingabe einer Prozesspartei" bestehe.
Von diesen Fragen hängt die Entscheidung jedoch nicht (mehr) ab:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom 3. 12. 2000 hat das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts bestätigt, mit dem die Klagebeantwortung der Beklagten als verspätet zurückgewiesen wurde. Der Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Rechtsvertreter der Beklagten am 12. 1. 2001 zugestellt; der - gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbare (SZ 66/118) - Beschluss ist damit rechtskräftig geworden.
Für das Revisionsverfahren steht somit bindend fest, dass die Beklagte keine rechtzeitige Klagebeantwortung erstattet hat. Das schließt eine neuerliche Überprüfung der in der Revision behaupteten Rechtzeitigkeit der Klagebeantwortung und damit auch die Erheblichkeit der von der Beklagten geltend gemachten Rechtsfragen aus.
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