OGH 4Ob107/93

OGH4Ob107/9328.9.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****verband *****, vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei I***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Adolf Ortner und Dr.Christian Ortner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert S 330.000,-), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 14.Juli 1993, GZ 2 R 175/93-20, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 2. Juni 1993, GZ 40 Cg 1024/92k-14, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies die Klagebeantwortung als verspätet zurück.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von der Beklagten erhobene Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.

Die Beklagte vertritt in ihrem Rechtsmittel die Auffassung, daß der Revisionsrekurs deshalb nicht absolut unzulässig sei, weil die - aus formellen Gründen erfolgte - Bestätigung der Zurückweisung einer Klagebeantwortung durch das Rekursgericht der Bestätigung der Zurückweisung einer Klage gleichzuhalten sei, wolle doch die in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO normierte Ausnahme von der Unanfechtbarkeit bestätigender Beschlüsse des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs in allen jenen Fällen zulässig machen, in denen Rechtsschutzansprüche aus formellen Gründen verneint wurden. Dem kann nicht beigepflichtet werden.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (idF der WGN 1989 BGBl 343) ist der Revisionsrekurs gegen die Beschlüsse, mit denen das Rekursgericht den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluß zur Gänze bestätigt hat, jedenfalls (absolut), unzulässig, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Wohl bezeichnet der JAB (991 BlgNR 17.GP 69) die in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO von der Unanfechtbarkeit ausgenommenen Beschlüsse als jene "durch die der Rechtsschutzanspruch überhaupt verneint wird"; er meint damit aber - wie die folgenden Ausführungen (im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut: ("die Klage") unmißverständlich erkennen lassen - nur formalrechtlich begründete Klagezurückweisungen. Der Oberste Gerichtshof hat deshalb bereits die analoge Anwendung dieser Ausnahmebestimmung auf die Bestätigung der Zurückweisung eines vom Kläger erhobenen Zwischenantrages auf Feststellung, einer Beitrittserklärung als Nebenintervenient sowie eines auf § 307 EO gestützten Erlagsantrages des Drittschuldners abgelehnt (7 Ob 575/91; 7 Ob 655/92; 3 Ob 70/93). Auch die analoge Anwendung dieser Ausnahmebestimmung auf die Bestätigung der Abweisung eines Ergänzungsantrages nach § 423 ZPO wurde mit dieser Begründung verneint (4 Ob 509 bis 511/92). Lediglich die Bestätigung der Zurückweisung des - mit einer Klage vergleichbaren - Sicherungsertrages wurde dieser Ausnahmebestimmung unterstellt (ÖBl.1991, 127). Um die Bestätigung der Zurückweisung einer Klage geht es aber bei der Zurückweisung einer Klagebeantwortung nicht. Im übrigen fehlt es aber auch an der Voraussetzung der endgültigen Versagung des Rechtsschutzanspruches, wenn dem Beklagten - wie hier - gegen das nach der Zurückweisung seiner Klagebeantwortung erlassene Versäumungsurteil ohnedies der Widerspruch zusteht (§ 397a ZPO iVm § 398 Abs 1 ZPO und § 243 Abs 4 ZPO).

Der absolut unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen; die Zurückweisung umfaßt auch den darin gestellten Kostenantrag.

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