Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** AG, *****, vertreten durch Mag. Julian Korisek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M***** R*****, vertreten durch Mag. Stefan Schwalm, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 25. April 2017, GZ 4 R 32/17f‑36, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 19. Jänner 2017, GZ 29 Cg 3/16i‑32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00111.17T.0707.000
Spruch:
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen erklärten übereinstimmend das erstinstanzliche Verfahren ab der Klagebeantwortung vom 18. 10. 2016 für nichtig und wiesen die Klagebeantwortung als verspätet zurück. Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen Konformatsbeschlüsse jedenfalls unzulässig, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist, welche Einschränkung auf die Bestätigung einer Zurückweisung einer Klagebeantwortung als verspätet jedoch nicht anzuwenden ist (4 Ob 107/93; RIS‑Justiz RS0044518).
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