OGH 3Ob43/93 (RS0011503)

OGH3Ob43/9315.9.1993

Rechtssatz

Der Rechtsweg für eine Oppositionsklage, die sich gegen den durch eine EV gesicherten Anspruch richtet, ist dann nicht ausgeschlossen, wenn die mit einem Urteil verbundenen Rechtswirkungen mit einem Antrag auf Aufhebung dieser EV nicht erreicht werden können.

Normen

EO §35 C
EO §399
JN §1 BIa

3 Ob 43/93OGH15.09.1993

Veröff: SZ 66/108

3 Ob 89/94OGH12.07.1995

Auch

3 Ob 2241/96xOGH10.09.1996
3 Ob 213/13iOGH21.05.2014

Vgl aber; Beisatz: Der unbedingte Vorrang des Aufhebungsantrags nach § 399 Abs 1 Z 2 EO vor der Oppositionsklage steht nicht in Einklang mit der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung. (T1)<br/>Beisatz: Es besteht ein Wahlrecht des Schuldners zwischen Oppositionsklage und Aufhebungsantrag. (T2)

3 Ob 143/16zOGH18.10.2016

Vgl aber; Beis wie T1; Bem: Nunmehr RS0131065. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19930915_OGH0002_0030OB00043_9300000_001

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