OGH 13Os117/93 (RS0097928)

OGH13Os117/9325.8.1993

Rechtssatz

Dem Beschleunigungsgebot des § 193 Abs 1 StPO zuwiderlaufende Verfahrensverzögerungen können dazu führen, dass einem Haftverlängerungsantrag (§ 193 Abs 4 StPO) - trotz besonderer Schwierigkeit oder besonderen Umfanges der Untersuchung - nicht oder nicht im begehrten Ausmaß stattgegeben werden kann.

Normen

StPO §177 Abs1 B
StPO §177 Abs3 B
StPO §193 Abs1
StPO §193 Abs4

13 Os 117/93OGH25.08.1993
14 Os 77/06iOGH28.07.2006

Vgl auch; Beisatz: Die Überschreitung der vierwöchigen Ausfertigungsfrist des § 270 Abs 1 StPO um sieben Wochen stellt im Hinblick auf den Aktenumfang und den Umstand, dass sowohl die Übertragung des Hauptverhandlungsprotokolls als auch das Diktat sowie die Herstellung der Urschrift des von zwei Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung bekämpften Urteils eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, noch keine ins Gewicht fallende Säumigkeit dar, die eine grundrechtsrelevante Verletzung des in § 193 Abs 1 StPO statuierten Beschleunigungsgebotes bewirkte. (T1)

14 Os 43/07sOGH19.04.2007

Vgl auch; Beisatz: Eine Überschreitung der vierwöchigen Urteilsausfertigungsfrist des § 270 Abs 1 StPO um mehr als das Fünffache, ohne dass diese in außergewöhnlichem Umfang und Schwierigkeit des Falles eine Erklärung findet, liegt weit über dem Maß des unter dem Blickwinkel des § 193 Abs 1 StPO Erträglichen und verletzt solcherart das Grundrecht auf persönliche Freiheit. (T2)

14 Os 106/07fOGH22.08.2007

Vgl auch; Beisatz: Die Festsetzung der Hauptverhandlung auf einen mehr als drei Monate nach Übermittlung des Aktes an die Vorsitzende liegenden Termins in einem keineswegs umfangreichen oder rechtlich schwierigen Verfahren, in dem die Angeklagte zudem seit fast zwei Monaten in Untersuchungshaft angehalten ist und neben der Ausschreibung der Hauptverhandlung, in der lediglich die Einvernahme von vier im Inland wohnhaften Zeugen geplant ist, keine weiteren Erhebungen im Zwischenverfahren erforderlich sind, widerspricht dem sich aus § 193 Abs 1 StPO ergebenden Beschleunigungsgebot. (T3)

15 Os 27/08xOGH10.03.2008

Vgl auch; Beisatz: Hat der Vorsitzende trotz einer Haftdauer von bereits mehr als neun Monaten im Zeitpunkt der Erteilung des Gutachtensauftrags weder eine Kalendierung des Akts zwecks Überwachung der Tätigkeit des Gutachters vorgenommen noch irgendwelche Schritte zur besonderen Beschleunigung des ohnehin schon verzögert in Auftrag gegebenen Gutachtens gesetzt. Weder Nachfragen noch Urgenzen durch das Erstgericht sind dem Akt zu entnehmen. Die Arbeit eines Sachverständigen in einem Gerichtsverfahren ist aber vom Richter zu überwachen, der für die Vorbereitung und für die Durchführung des Verfahrens verantwortlich bleibt (EGMR, 8. 7. 2004, Wohlmeyer Bau GmbH gg Österreich, Z 52). (T4)

13 Os 57/10xOGH17.06.2010

Vgl auch; Beisatz: Trifft das Gericht nach § 176 Abs 1 Z 2 iVm § 175 Abs 5 StPO die Pflicht, über einen sogenannten Enthaftungsantrag unverzüglich zu entscheiden und haben nach § 177 Abs 1 erster Satz StPO sämtliche am Strafverfahren beteiligten Behörden darauf hinzuwirken, dass die Haft so kurz wie möglich dauere, so kann nicht zweifelhaft sein, dass eine ohne ersichtlichen Grund erst am 11. Tag nach Einlangen (nach gerichtlicher Urgenz) übermittelte Stellungnahme der Staatsanwaltschaft den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Dass Ostern in diesen Zeitraum fiel, spielt keine entscheidende Rolle. (T5)

11 Os 100/12hOGH21.08.2012

Vgl; Ähnlich Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19930825_OGH0002_0130OS00117_9300000_001

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