OGH 14Os106/07f

OGH14Os106/07f22.8.2007

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Maschler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Elena O***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig durch Einbruch verübten Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 erster und vierter Fall und 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Grundrechtsbeschwerde der Angeklagten Elena O***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 18. Juli 2007, AZ 22 Bs 192/07g (GZ 41 Hv 95/07t-43 des Landesgerichtes Wiener Neustadt), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Elena O***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Gemäß § 8 GRBG wird dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten von 700 Euro zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer auferlegt.

Text

Gründe:

Mit Beschluss vom 19. April 2007 verhängte die Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes Wiener Neustadt über Elena O***** die Untersuchungshaft aus den Haftgründen des § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO (ON 7). Nach Rechtskraft der Anklage am 1. Juni 2007 (S 3g) beraumte die Vorsitzende des Schöffengerichtes desselben Gerichtshofes am 6. Juni 2007 die Hauptverhandlung für den 12. September 2007 an (S 3h verso). Mit weiterem Beschluss vom 4. Juli 2007 wurde die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den schon bisher angenommenen Haftgründen angeordnet (ON 40), ohne auf die in der Haftverhandlung vorgebrachte Kritik des Verteidigers an der späten und verfahrensverzögernden Terminfestlegung zu reagieren. Der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde der Angeklagten gab das Oberlandesgericht Wien mit der angefochtenen Entscheidung vom 18. Juli 2007 nicht Folge und ordnete seinerseits die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen des § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit b StPO an.

Dabei ging das Beschwerdegericht vom dringenden Tatverdacht aus, Elena O***** habe das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig durch Einbruch verübten Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 erster und vierter Fall, 15 StGB und das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB begangen, indem sie

A./ fremde bewegliche Sachen Nachgenannten mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,

1./ weggenommen habe, und zwar am 9. März 2007 in Hof bei Salzburg Maria K***** 500 Euro Bargeld und einen Ring im Wert von 50 Euro;

2./ wegzunehmen versucht habe, und zwar

a./ am 9. März 2007 in Hof bei Salzburg Monika B***** Bargeld und andere Wertgegenstände;

b./ am 17. April 2007 in Ternitz Maria T***** Bargeld sowie eine versperrte Kassette, indem sie ein Behältnis, und zwar einen verschlossenen Schrank mit einem in § 129 Z 1 StGB genannten Mittel, nämlich einem widerrechtlich erlangten, in einem Versteck gefundenen Schlüssel öffnete,

wobei sie die Diebstähle gewerbsmäßig beging bzw zu begehen versuchte und (auch) den Diebstahl durch Einbruch (§ 129 StGB) in der Absicht beging bzw zu begehen trachtete, sich durch wiederkehrende Begehung derartiger Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen; B./ am 19. April 2005 in Velm eine verfälschte Urkunde, nämlich einen durch Lichtbildwechsel veränderten slowakischen Reisepass lautend auf Eva H***** mit der Nummer *****, im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich ihrer Identität, gebraucht habe, indem sie ihn gegenüber Polizeibeamten vorwies, wobei sie die Tat in Bezug auf eine ausländische öffentliche Urkunde beging, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleich gestellt ist. Das Oberlandesgericht billigte den im Rechtsmittel ausdrücklich als das Verfahren verzögernd kritisierten Hauptverhandlungstermin mit dem Hinweis, eine solche späte Anberaumung läge im Interesse der Angeklagten, um die Zustellung der Ladung an die von auswärts anreisenden Zeugen sicherzustellen und deren zuverlässiges Erscheinen auch unter Berücksichtigung allfälliger Ortsabwesenheiten zufolge Urlaubes zu gewährleisten (BS 4 in ON 43).

Gegen den genannten Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien richtet sich die Grundrechtsbeschwerde der Angeklagten Elena O*****, der Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Zu Recht rügt die Beschwerdeführerin einen in der Vorgangsweise der beiden Unterinstanzen liegenden Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot.

Weshalb es trotz andauernder Untersuchungshaft einer mehrmonatigen Vorbereitungszeit bedarf, um die Zustellung von Ladungen an in Österreich wohnenden Zeugen sicherzustellen, bleibt schlechterdings unerfindlich. Die in den Sommermonaten infolge Urlaubs vermehrt auftretenden Zustellschwierigkeiten schließen eine umgehende Ladung zu einem früheren Termin nicht aus; überdies bietet die Anberaumung eines mehr als drei Monate in der Zukunft liegenden Hauptverhandlungstermins keine Garantie, dass die zu ladenden Zeugen zum in Aussicht genommenen Verhandlungszeitpunkt nicht verhindert sein könnten.

Die Festsetzung der Hauptverhandlung auf einen mehr als drei Monate nach Übermittlung des Aktes an die Vorsitzende liegenden Termins in einem keineswegs umfangreichen oder rechtlich schwierigen Verfahren, in dem die Angeklagte zu dem seit 19. April 2007 in Untersuchungshaft angehalten ist und neben der Ausschreibung der Hauptverhandlung, in der lediglich die Einvernahme von vier im Inland wohnhaften Zeugen geplant ist, keine weiteren Erhebungen im Zwischenverfahren erforderlich sind, widerspricht daher dem sich aus § 193 Abs 1 StPO ergebenden Beschleunigungsgebot (vgl 13 Os 70/06b). Im Hinblick darauf, dass das Oberlandesgericht Wien diesem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot durch das Erstgericht nicht entgegenwirkte und diese Vorgangsweise sogar ausdrücklich billigte, wurde die Angeklagte - wie auch in der Stellungnahme der Generalprokuratur ausgeführt - im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt.

Deshalb sieht sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, den angefochtenen Beschluss aufzuheben (§ 7 Abs 1 GRBG). Die Vorsitzende des Schöffengerichtes beim Landesgericht Wiener Neustadt ist somit verpflichtet, unverzüglich den der Anschauung des Obersten Gerichtshofs entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 7 Abs 2 GRBG) und die Enthaftung der Angeklagten Elena O***** zu veranlassen.

Das darüber hinausgehende Beschwerdevorbringen bedarf daher keiner weiteren Erörterung.

Die Kostenersatzpflicht des Bundes gründet sich auf § 8 GRBG.

Stichworte