OGH 13Os118/93 (RS0087764)

OGH13Os118/9325.8.1993

Rechtssatz

Die Verlängerung der Untersuchungshaft durch das OLG begründet die Entscheidungskompetenz des OGH auch dann, wenn der Antrag auch darauf gestützt wird, dass bereits die Anordnung der Anhaltung (durch den Untersuchungsrichter) gesetzwidrig gewesen sei.

Normen

StEG §6 Abs1

13 Os 118/93OGH25.08.1993

Veröff: EvBl 1993/203 S 851

14 Os 66/94OGH12.07.1994

Vgl auch

15 Os 56/04OGH09.09.2004

Auch

15 Os 62/05iOGH25.08.2005

Auch

15 Os 119/06yOGH23.04.2007

Auch; Beisatz: Nach der ratio legis erstreckt sich die Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofes auf die gesamte Dauer der Anhaltung, also auch auf jene Zeiträume, für die Entscheidungen des Gerichtshofes zweiterInstanz nicht ursächlich waren. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19930825_OGH0002_0130OS00118_9300000_003

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