OGH 9ObA187/93 (RS0029839)

OGH9ObA187/9311.8.1993

Rechtssatz

Die Tatsache allein, daß aus der Verletzung einer Konkurrenzklausel kein faßbarer Schaden erwachsen ist, führt nicht zum Entfall der Konventionalstrafe, weil sie auch der Verstärkung und Befestigung der Verpflichtung dienen soll.

Angestellte — Vereinbarung — Verletzung — Verstoß — Zweck — Vertragsstrafe — Beschränkung — Erwerbstätigkeit — Treuepflicht — Eintritt — Ersatz — Konkurrenzverbot — Wettbewerbsverbot

 

Normen

ABGB §1336 E
AngG §36 III

9 ObA 187/93OGH11.08.1993
7 Ob 2344/96yOGH18.12.1996

Auch

9 ObA 36/99fOGH14.04.1999
1 Ob 266/00zOGH27.03.2001
9 ObA 10/08yOGH05.06.2008

Auch; Beisatz: Zweck der Vereinbarung der Konventionalstrafe ist es in einem derartigen Fall, auf den Verpflichteten zusätzlichen Erfüllungsdruck auszuüben. (T1)

9 ObA 25/15iOGH29.04.2015

Auch

8 ObA 80/20bOGH25.08.2020

Beisatz: Hier: Die Konventionalstrafe soll ua auch ideelle Nachteile abdecken und auf den Verpflichteten einen zusätzlichen Erfüllungsdruck ausüben. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19930811_OGH0002_009OBA00187_9300000_001

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