OGH 4Ob42/93 (RS0031329)

OGH4Ob42/9318.5.1993

Rechtssatz

"Gehilfe" ist nur, wer den Täter bewusst fördert. Da der "Gehilfe" im Sinne des § 1301 ABGB eine adäquate Ursache für die Störungshandlungen eines anderen setzt, muss er auch die Tatbestände, die sein rechtswidriges Verhalten begründen, kennen, also Kenntnis vom beabsichtigten Rechtsbruch des Dritten haben oder diesen jedenfalls in Kauf nehmen.

Normen

ABGB §1301
PatG 1970 §22
PatG 1970 §147
UrhG §81
UWG §1 C5a
UWG §1 C5b
UWG §1 D5a
UWG §14 C

4 Ob 42/93OGH18.05.1993
4 Ob 97/94OGH19.09.1994

Beisatz: Für einen "mittelbaren Täter", der im Gegensatz zum Anstifter oder Gehilfen nicht mit Vorsatz handeln muss, sondern allein auf Grund adäquater Verursachung einer (Urheberrechtsverletzung) Rechtsverletzung zu haften hätte, ist kein Platz. (T1) Veröff: SZ 67/151

4 Ob 67/95OGH18.09.1995

nur: "Gehilfe" ist nur, wer den Täter bewusst fördert. (T2); Beisatz: Die Haftung des Gehilfen nach Wettbewerbsrecht setzt weiters voraus, dass in seiner Person - abgesehen von der anderen Art seines Tatbeitrages - alle haftungsbegründenden Tatbestandselemente des betreffenden Wettbewerbsverstoßes verwirklicht werden. (T3)

4 Ob 42/97yOGH11.02.1997

nur T2; Beisatz: Dem Gehilfen müssen daher auch die die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens des Haupttäters begründenden Umstände bewusst sein. (T4)

4 Ob 20/97pOGH11.02.1997

nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: § 1 UWG (T5)

4 Ob 338/97bOGH12.11.1997

Auch; nur T2

4 Ob 309/98iOGH26.01.1999

Auch; Beis wie T3

6 Ob 201/98xOGH25.03.1999

Ähnlich; nur T2; Beisatz: Hier: Psychische Beihilfe bei Demonstrationsschäden. (T6); Veröff: SZ 72/55

4 Ob 232/00xOGH24.10.2000

Ähnlich

4 Ob 164/01yOGH12.09.2001

nur T2

4 Ob 227/03sOGH10.02.2004

Auch; Beisatz: Er muss - wie es § 12 StGB und § 7 VStG formulieren - zur Ausführung der Tat beitragen oder diese erleichtern. (T7)

4 Ob 140/06aOGH28.09.2006

nur T2; Beisatz: Der Gehilfe muss den Sachverhalt kennen, der den Vorwurf gesetzwidrigen Verhaltens begründet oder zumindest eine diesbezügliche Prüfpflicht verletzt haben. (T8); Beisatz: Haftung hier verneint, wo der beklagte Optiker einer Hörgeräteakustikerin eine Tätigkeit in seinen Geschäftsräumen gestattete, die nur nach vorheriger Anzeige einer Betriebsstätte an diesem Standort zulässig gewesen wäre, jedoch nicht wusste, dass dort eine gewerberechtlich nicht erlaubte Tätigkeit ausgeübt wird. (T9)

4 Ob 50/07tOGH12.06.2007

Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Die Prüfpflicht ist auf grobe und auffällige Wettbewerbsverstöße beschränkt. (T10)

4 Ob 194/07vOGH22.01.2008

nur T2; Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Die Rechtsprechung hält der Kenntnis der Tatumstände ein vorwerfbares Nichtkennen gleich. (T11); Beisatz: Hier: Gehilfeneigenschaft für Urheberrechtsverletzung durch filesharing verneint, weil Eltern nicht verpflichtet sind, von vornherein die Internetaktivitäten ihrer Kinder zu überwachen. (T12)

6 Ob 274/08zOGH19.02.2009

Beis wie T10; Beisatz: Der „Gehilfe" muss den Sachverhalt kennen, der den Vorwurf gesetzwidrigen Verhaltens begründet oder zumindest eine diesbezügliche Prüfpflicht verletzt haben. (T13); Beisatz: Ohne konkreten Anlass für ein Misstrauen muss ein Unternehmer nicht damit rechnen, dass ein anderer Unternehmer fremde Daten, die ihm zufällig im Zuge einer Vertragsbeziehung (hier: als „Provider") zur Kenntnis gelangen, rechtswidrig für eigene Zwecke verwenden wird. (T14)

17 Ob 34/08mOGH24.02.2009

Auch; Beis wie T8; Beis wie T10

4 Ob 159/10aOGH05.10.2010

Auch; nur T2; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Seine Kenntnis, dass das Verhalten gesetzwidrig ist, ist keine Voraussetzung wettbewerbswidrigen Handelns. (T15)

4 Ob 130/10mOGH15.12.2010

Auch; Beis wie T10; Beis wie T11

4 Ob 117/12bOGH10.07.2012

Auch; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T13; Beisatz: Ausreichend, aber auch notwendig, ist eine vorsätzliche Mitwirkung an der Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Zuwiderhandlung durch einen anderen. (T16)

4 Ob 140/14pOGH21.10.2014

Auch; Beis wie T10; Veröff: SZ 2014/93

10 Ob 86/14sOGH22.10.2015

Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T10

Dokumentnummer

JJR_19930518_OGH0002_0040OB00042_9300000_002