OGH 4Ob227/03s

OGH4Ob227/03s10.2.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, ***** vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei I***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 21.500 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 9. September 2003, GZ 4 R 143/03h-9, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 6. Juni 2003, GZ 19 Cg 73/03m-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 EO und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Im Revisionsrekursverfahren ist nur mehr strittig, ob die Beklagte für Wettbewerbsverstöße der VHU Versandhandelunternehmen GmbH verantwortlich gemacht werden kann.

Rechtliche Beurteilung

Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch richtet sich nicht nur gegen den unmittelbaren Täter (Störer), sondern auch gegen Mittäter, Anstifter und Gehilfen des eigentlichen Störers. Für wettbewerbswidriges Verhalten eines anderen hat jeder einzustehen, der den Wettbewerbsverstoß durch eigenes Verhalten gefördert oder überhaupt ermöglicht hat (ÖBl 1999, 229 - Erinasolum; ÖBl 2003, 22 - Das versteckte Mikrophon je mwN; zuletzt 4 Ob 156/03z). "Gehilfe" im Sinne dieser Rechtsprechung ist derjenige, der den Täter bewusst fördert (ÖBl 1991, 101 - Einstandsgeschenk ua). Er muss - wie es § 12 StGB und § 7 VStG formulieren - zur Ausführung der Tat beitragen oder diese erleichtern (ÖBl 2003, 22 - Das versteckte Mikrophon mwN; RIS-Justiz RS0031329, RS0079462).

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen Restbestände bereits vorgedruckter Versandhüllen mit den an der Innenseite abgedruckten Teilnahmebedingungen für das beanstandete Gewinnspiel zur Verfügung gestellt. Sie hat damit zweifellos den Wettbewerbsverstoß der VHU GmbH (sittenwidriges Gewinnspiel) gefördert, wobei sie sich schon allein aufgrund der Personenidentität hinsichtlich der Geschäftsführer sowohl der Beklagten als auch der VHU GmbH nicht darauf berufen kann, in Unkenntnis der Tathandlungen der VHU GmbH und damit nicht verantwortlich für deren Wettbewerbsverstöße zu sein. Der von der Beklagten gezogene Vergleich zu Fällen, in denen der "Gehilfe" in Unkenntnis jener Tatumstände gehandelt hat, welche die Wettbewerbswidrigkeit der Vorgangsweise des unmittelbaren Täters/Störers ausmachen, ist daher nicht zu ziehen.

Darauf, dass die Teilnahmebedingungen für das Gewinnspiel auf der Innenseite des Versandkuverts (für den Konsumenten/Adressaten!) so unauffällig sind, dass sie gar keine Beachtung finden, darf sich weder der Veranstalter des Gewinnspiels noch dessen bewusster Gehilfe, der früher gleichartige Gewinnspiele veranstaltet hat und hiefür wegen Wettbewerbsverstoßes in Anspruch genommen wurde, berufen.

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