OGH 14Os41/93 (RS0094153)

OGH14Os41/9327.4.1993

Rechtssatz

Eine "Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben" im Sinne des § 142 Abs 1 StGB setzt eine wörtliche Bekundung gegenüber dem Opfer nicht voraus; vielmehr kann ein dem in Rede stehenden normativen Begriff entsprechendes Verhalten in den verschiedensten Formen - auch ohne direkte mündliche Äußerung, etwa in einer Gebärde - zum Ausdruck kommen, sofern beim hievon Betroffenen (ausgehend von den Empfindungen eines Durchschnittsmenschen) der Eindruck entsteht, der Täter könne das angedrohte - gegen das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit - gerichtete Übel auch unmittelbar verwirklichen.

Normen

StGB §142 C

14 Os 41/93OGH27.04.1993
11 Os 157/96OGH17.12.1996

Ähnlich

14 Os 103/06pOGH10.10.2006

Ähnlich; Beisatz: Drohungen kann nach den Tatumständen etwa auch im drohenden „Umzingeln" des Opfers zum Ausdruck kommen. (T1)

15 Os 117/13iOGH21.08.2013

Auch; Beisatz: Eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) ist durch das Vorhalten einer Schusswaffe gegen eine Bankangestellte und das mehrmalige Schlagen mit dem Pistolengriff gegen das Kassenpult gegeben. (T2)<br/>Beisatz: Hier: §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB. (T3)

12 Os 82/17aOGH21.09.2017

Auch; Beis wie T1

12 Os 17/20xOGH24.03.2020

Vgl; Beis wie T1

12 Os 130/20iOGH16.12.2020

Vgl; Beis wie T1

12 Os 17/21yOGH25.03.2021

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19930427_OGH0002_0140OS00041_9300000_002

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