OGH 10ObS58/93 (RS0084668)

OGH10ObS58/9315.4.1993

Rechtssatz

Handlungsweisen, die üblicherweise und bei vernünftigem Verständnis der jeweiligen Berufserfordernisse als Berufstätigkeit anzuerkennen sind, sind solche, die in Erfüllung des Arbeitsvertrages verrichtet werden und die der Arbeitgeber auf Grund seiner Weisungsbefugnis anordnen kann. Dazu gehören auch solche, zu denen kein Weisungsrecht besteht, die der Versicherte aber auf Grund seiner persönlichen Abhängigkeit nicht ablehnen kann.

Normen

ASVG §175 Abs1

10 ObS 58/93OGH15.04.1993

Veröff: SZ 66/50

10 ObS 67/99xOGH05.10.1999

Beisatz: Die Anordnung des Arbeitgebers ist jedenfalls Teil der Beschäftigung; hier: Dienstbesprechung im Rahmen eines Abendessen. (T1)

10 ObS 109/02fOGH30.04.2002

Auch; Veröff: SZ 2002/60

10 ObS 137/02yOGH27.08.2002
10 ObS 70/05zOGH06.09.2005
10 ObS 98/05tOGH08.11.2005

Vgl auch; Beisatz: Selbst wenn eine arbeitsvertraglich unzulässige Weisung des Arbeitgebers vorliegt, diese aber in einem inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag steht, ist die aufgrund der unzulässigen Weisung ausgeübte Tätigkeit Teil der geschützten Beschäftigung. (T2)<br/>Veröff: SZ 2005/163

10 ObS 42/17zOGH18.05.2017

Vgl; Beisatz: Diese Rechtsprechung ist auf Fälle des § 176 Abs 2 Z 7 ASVG nicht übertragbar. (T3)<br/>Beisatz: Es ist einer Hilfsorganisation nicht möglich, den nach § 176 Abs 2 Z 7 ASVG gegebenen Versicherungsschutz ihrer Mitglieder durch Erteilung entsprechender Aufträge an ihre Mitglieder über den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereich hinaus auszudehnen. (so bereits 10 ObS 70/12k). (T4)

Dokumentnummer

JJR_19930415_OGH0002_010OBS00058_9300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)