OGH 5Ob13/93 (RS0069823)

OGH5Ob13/9316.2.1993

Rechtssatz

Der Begriff des "Hauses" ist zwar nicht strikt liegenschaftsbezogen und kommt bei der Auslegung dieses Begriffes der Verkehrsanschauung mehr Bedeutung zu als dem Prinzip der Einheit der Grundbuchseinlage, doch ist aus der mehrfachen synonymen Verwendung von "Haus" und "Liegenschaft" zu entnehmen, dass grundsätzlich auf die Liegenschaft, also auf den Grundbuchskörper abgestellt werden soll. Bei einem sich über mehrere Liegenschaften erstreckenden Gebäude ist daher nur jener Teil in die Feststellung des Betriebskostenverteilungsschlüssels einbezogen, der Bestandteil der jeweiligen Liegenschaft ist.

Normen

MRG §17
MRG §1 Abs2 Z5 idF MRN 2001
WGG §15b

5 Ob 13/93OGH16.02.1993

Veröff: WoBl 1993,183

5 Ob 107/95OGH29.08.1995
5 Ob 141/95OGH28.11.1995

nur: Der Begriff des "Hauses" ist zwar nicht strikt liegenschaftsbezogen und kommt bei der Auslegung dieses Begriffes der Verkehrsanschauung mehr Bedeutung zu als dem Prinzip der Einheit der Grundbuchseinlage, doch ist aus der mehrfachen synonymen Verwendung von "Haus" und "Liegenschaft" zu entnehmen, dass grundsätzlich auf die Liegenschaft, also auf den Grundbuchskörper abgestellt werden soll. (T1)<br/>Beisatz: Über Liegenschaftsgrenzen hinaus lässt sich der für die Einheit "Haus" ("Zweifamilienhaus", "Liegenschaft") erforderliche Zusammenhang mehrerer Gebäude nicht herstellen. (T2)

5 Ob 124/98sOGH12.05.1998

Vgl

5 Ob 122/98xOGH12.05.1998

Vgl

5 Ob 134/99pOGH26.05.1999

Vgl; Beis wie T2

5 Ob 213/03iOGH13.01.2004

Auch; nur T1; Beisatz: Maßgeblich ist unter anderem das Alter, die bauliche Trennung der Gebäude, die Lage der Versorgungsleitungen, der Erhaltungszustand etc. (T3)

5 Ob 163/09wOGH10.11.2009

Vgl; Beisatz: Ob tatsächlich und wirtschaftlich voneinander getrennte selbständige Häuser vorliegen, ist letztlich nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. (T4)<br/>Beisatz: Das Vorhandensein gemeinsamer Versorgungseinrichtungen ist eines der Kriterien für die Einheitlichkeit, daneben spielen aber Alter der Gebäude, bauliche Trennung, Erhaltungszustand oder auch unterschiedliche Verwendung, einerseits zu Wohnzwecken, andererseits zu betrieblichen Zwecken, eine entscheidende Rolle. (T5)<br/>Beisatz: Es müssen nicht stets alle Kriterien vorliegen. (T6)<br/>Beisatz: Hier: § 1 Abs 2 Z 5 MRG. (T7)

5 Ob 123/11sOGH09.11.2011

Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Die Identität von Haus und Liegenschaft ist der Regelfall. (T8)

5 Ob 213/13dOGH21.02.2014

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Das Fehlen einzelner für die Beurteilung maßgeblicher Kriterien steht der Verneinung der wirtschaftlichen Einheit (hier: zwischen Kiosk und Wohnhaus) nicht entgegen. (T9)

5 Ob 151/14pOGH26.09.2014

nur T1; Beis wie T5; Beis wie T6

5 Ob 228/14mOGH27.01.2015

nur T1; Beisatz: Keine Einheit zwischen einer Reihenhaussiedlung und einem Gemeindebau, die sich auf unterschiedlichen Liegenschaften befinden. (T10)

10 Ob 14/16fOGH13.04.2016

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T9

5 Ob 37/16aOGH14.06.2016

Auch; Beisatz: Auch wenn das WGG den Begriff „Baulichkeit“ gegenüber dem im MRG verwendeten Begriff des „Hauses“ bzw gegenüber dem der „Liegenschaft“ des WEG forciert, kann ihm – jedenfalls für den Bereich der jährlichen Abrechnung – kein anderer Bedeutungsinhalt beigemessen werden als jenem des „Hauses“, wie er unter anderem in § 16 WGG verwendet wird. (T11)<br/>

5 Ob 27/17gOGH04.04.2017

Auch; ähnlich nur T1; Beisatz: Auch § 15b WGG geht von der Identität von Liegenschaft und Haus aus, wenn von Baulichkeiten, Wohnungen und Geschäftsräumen, die nachträglich in das Eigentum übertragen werden können, die Rede ist. (T12)

8 Ob 116/17tOGH25.10.2017

Auch; Beisatz: Mehrere auf einem Grundbuchskörper befindliche Häuser sind in der Regel zusammenzuzählen. (T13)

5 Ob 192/17xOGH13.02.2018

Vgl auch

5 Ob 220/18sOGH17.01.2019

Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9

4 Ob 244/18pOGH29.01.2019

Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Reihenhäuser. (T14)

8 Ob 22/19xOGH25.03.2019

Auch; Beis wie T6; Beis wie T9

1 Ob 67/20iOGH23.09.2020

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T8

4 Ob 167/21vOGH21.10.2021

Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T13

5 Ob 40/22aOGH01.06.2022

nur T1; Beis wie T5; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19930216_OGH0002_0050OB00013_9300000_001