OGH 15Os126/92 (RS0094530)

OGH15Os126/9226.11.1992

Rechtssatz

Das Tatmotiv der Not privilegiert nur ein Streben nach unbedingt lebensnotwendigen Bedarfsgegenständen. Davon kann keine Rede sein, wenn es den Tätern um die Erlangung von Grillutensilien zwecks Teilnahme an einer Party und nicht um die Deckung eines Elementarbedürfnisses ging.

Normen

StGB §141 A1

15 Os 126/92OGH26.11.1992
12 Os 100/94OGH29.07.1994

nur: Das Tatmotiv der Not privilegiert nur ein Streben nach unbedingt lebensnotwendigen Bedarfsgegenständen. (T1)

14 Os 6/08aOGH19.02.2008

Vgl auch; Beisatz: Mittellosigkeit, wenn es auch an den unbedingt lebensnotwendigen Bedarfsgegenständen fehlt. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Rechtsmittelwerber unterließ jegliche Darstellung, inwieweit die gestohlenen Gegenstände (Rasierer, Toilettenpapier, Kaffeedosierlöffel und Balsam) der Beseitigung einer Notlage dienen sollten, also die Tat aus Not begangen wurde. (T3)

12 Os 131/09wOGH24.09.2009

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3

11 Os 50/12fOGH24.05.2012

Vgl auch

12 Os 115/13yOGH14.11.2013

Vgl auch; Auch Beis wie T2

15 Os 195/15pOGH17.02.2016

Auch

15 Os 79/20mOGH02.09.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19921126_OGH0002_0150OS00126_9200000_002

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