Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Manfred N***** wurde des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach §§ 127 und 15 StGB schuldig erkannt.
Demnach hat er am 8.November 1993 in Wien fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung, nämlich
1. ein Eau de Toilette "Iceberg" im Wert von 386 S sowie ein Eau de Toilette "Maroussia" im Wert von 445 S Verfügungsberechtigten der Firma H***** weggenommen und
2. ein Eau de Toilette "Guerlain" im Wert von 1.150 S Verfügungsberechtigten der Firma S***** wegzunehmen versucht.
Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit b und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
In der Mängelrüge (Z 5) werden keinerlei formale Begründungsgebrechen in Ansehung entscheidender Tatsachen behauptet. Die vom Beschwerdeführer relevierte Passage seiner Verantwortung, zur Tatzeit auf Arbeitssuche gewesen zu sein und sich in einem finanziellen Engpaß befunden zu haben, wurde im Urteil ohnehin verwertet (US 5), wogegen die übrigen, von der Beschwerde ins Treffen geführten Aussageteile entweder unerhebliche Umstände betreffen (wie das Fehlen von Barmitteln für Fahrtkosten), teils aktenfremd sind, weil sich der Angeklagte niemals dahin verantwortete, Geld "zum Überleben" benötigt zu haben. Vielmehr deponierte er in der Hauptverhandlung, "nur momentan" kein Geld gehabt zu haben, welche Aussage er kurz darauf sogar noch dahin abschwächte, daß er erklärte, hundert Schilling eingesteckt gehabt zu haben, als er sich in das Kaufhaus S***** begab (S 92).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) entbehrt in Ansehung der zentralen Behauptung, das Schöffengericht habe das Bestehen einer Notlage und damit die Unterstellung des Verhaltens des Angeklagten unter § 141 StGB zu Unrecht verneint, einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie nicht vom gesamten erstgerichtlichen Tatsachensubstrat ausgeht, demzufolge der Angeklagte die gestohlenen Gegenstände verkaufen wollte, "um dadurch zu Geld zu kommen" (US 5). Unter Vernachlässigung dieser wesentlichen Urteilspassage verkennt der Rechtsmittelwerber, daß beim Tatmotiv der Not nur ein Streben nach unbedingt lebensnotwendigen Bedarfsgegenständen privilegiert wird (Leukauf-Steininger Komm3 § 141 RN 11; Kienapfel BT II3 § 141 RN 34).
Das übrige Beschwerdevorbringen, worin unter der Z 9 lit b StPO der Mangel einer Verfolgungsermächtigung der Verletzten gemäß § 141 Abs 2 StGB und unter der Z 10 ein unter 1.000 S liegender Wert der Beute reklamiert wird, bedarf nach den obigen Ausführungen mangels Relevanz keiner meritorischen Erwiderung und es war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.
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