OGH 7Ob631/92 (RS0042977)

OGH7Ob631/9212.11.1992

Rechtssatz

Auch der Zwischenstreit über die Höhe des Mietzinsrückstands ist für den Räumungsstreit präjudiziell, Gegenstand des Zwischenstreites ist daher nicht nur der geschuldete Mietzinsrückstand, sondern auch das Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses. Gegen Entscheidungen nach § 33 Abs 2 letzter Satz (und Abs 3) MRG ist daher der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig, wenn der Mietzinsrückstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, fünfzigtausend Schilling nicht übersteigt.

Normen

ZPO idF WGN 1989 §502 Abs3 Z2 K
ZPO idF WGN 1997 §502 Abs5 Z2 I
MRG §33 Abs2
MRG §33 Abs3

7 Ob 631/92OGH12.11.1992

Veröff: WoBl 1993,104

6 Ob 518/93OGH25.03.1993
7 Ob 585/93OGH10.11.1993
1 Ob 535/94OGH29.08.1994

Vgl; Beisatz: Nicht nur der Ausspruch über die Kündigung, die Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages fällt unter die Ausnahme der wertmäßigen Beschränkung, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Ansprüche, die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen wie etwa der Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses. Solche und andere bestandrechtliche Fragen hängen mit der Frage der Auflösung des Bestandverhältnisses meist so eng zusammen, dass ein getrenntes Schicksal in der Anfechtbarkeit unvertretbar wäre. (T1)

1 Ob 505/96OGH27.02.1996

Auch

7 Ob 229/99yOGH01.09.1999

Vgl

10 Ob 325/99pOGH14.12.1999

Vgl aber; Beisatz: Die Entscheidung nach § 33 Abs 2 und 3 MRG ist zwar präjudiziell für den verbundenen Räumungsstreit, erfolgt aber in Beschlussform, sodass die Anfechtung nicht wie die eines Teilurteils oder Zwischenurteils nach § 502 Abs 2, Abs 5 Z 2 ZPO zu beurteilen ist. Der gesetzlich vorgesehene Feststellungsbeschluss nach § 33 MRG hängt engstens mit dem Kündigungsbegehren beziehungsweise Räumungsbegehren zusammen und ist daher zusammen mit diesem zu bewerten. Es ist daher in diesen Fällen gegen bestätigende Entscheidungen nach § 33 Abs 2 und 3 MRG der Revisionsrekurs, unabhängig ob die Mietzinsschuld S 52.000,-- übersteigt oder nicht, jedenfalls unzulässig. (T2)

7 Ob 171/00yOGH26.07.2000

Auch; nur: Der Zwischenstreit über die Höhe des Mietzinsrückstands ist für den Räumungsstreit präjudiziell. (T3)

7 Ob 46/01tOGH14.03.2001

Auch; nur T3

6 Ob 164/01pOGH05.07.2001

Vgl aber; Beisatz: Eine Entscheidung nach § 33 Abs 2 und 3 MRG, die vom Gericht zweiter Instanz bestätigt wird oder die die Streitwertgrenzen des § 528 Abs 2 nicht überschreitet, ist unabhängig von der Regel des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO unanfechtbar. (T4)

6 Ob 160/01zOGH27.09.2001

Auch

8 Ob 176/01tOGH25.10.2001

Auch; nur T3

6 Ob 152/03aOGH23.10.2003

Auch

3 Ob 306/04bOGH23.05.2005

nur: Gegen Entscheidungen nach § 33 Abs 2 letzter Satz (und Abs 3) MRG ist daher der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig, wenn der Mietzinsrückstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, fünfzigtausend Schilling nicht übersteigt. (T5)

1 Ob 177/05vOGH22.11.2005

Vgl auch; Beisatz: Die Entscheidung über ein mit dem Räumungsbegehren verbundenes Mietzinszahlungsbegehren, bei dem der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz EUR 4.000,-- nicht übersteigt, kann durch die Erlassung eines Teilurteils nicht einer Anfechtung in dritter Instanz entzogen werden, wenn im gleichen Verfahren noch über die Rechtswirksamkeit einer gerichtlichen Kündigung oder die Räumung zu erkennen ist. (T6)

6 Ob 24/06gOGH09.03.2006
8 Ob 90/07dOGH11.10.2007

Vgl aber; Beisatz: Die Entscheidung nach § 33 Abs 2 und 3 MRG ist zwar präjudiziell für das Räumungsverfahren, erfolgt aber in Beschlussform, weshalb die Anfechtbarkeit nicht nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO zu beurteilen ist. Für bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichts ist für Streitigkeiten nach § 502 Abs 4 oder 5 ZPO eine Ausnahme vom Anfechtungsausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht vorgesehen. Es ist daher gegen bestätigende Entscheidungen nach § 33 Abs 2 und 3 MRG der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. (T7)

5 Ob 231/08vOGH21.10.2008

Vgl auch; Beisatz: Bei einer Klage wegen Mietzins und Räumung und einer Widerklage wegen Mietzinsrückzahlung handelt es sich um zwei von einander verschiedene Verfahren und selbständige Rechtssachen. Mit der Entscheidung über die Widerklage wird nicht auch gleichzeitig über das Räumungsbegehren entschieden. (T8)<br/>Beisatz: Für die Entscheidung über die Widerklage kommt die Ausnahmebestimmung des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO trotz allfälliger Präjudizialität für die Entscheidung über die Mietzins- und Räumungsklage nicht zum Tragen. (T9)

5 Ob 250/09iOGH15.12.2009

Auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Teilurteil über Betriebskostenrückstände. (T10)

1 Ob 55/11mOGH24.05.2011

Vgl auch; Beis wie T6

1 Ob 183/12mOGH13.12.2012

Vgl auch; Beis ähnlich wie T6

10 Ob 14/13aOGH28.05.2013

Vgl; Beisatz: Räumungsbegehren verbunden mit einem Anspruch auf Zahlung von Betriebskostenrückständen. (T11)

4 Ob 99/15kOGH16.06.2015

Auch

9 Ob 23/15wOGH29.07.2015

Auch; Beis wie T6

8 Ob 34/17hOGH28.09.2017

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Der für die Zulässigkeit der Revision wesentliche Entscheidungsgegenstand ist immer der, über den das Berufungsgericht erkannte. War zu diesem Zeitpunkt das noch anhängige Räumungsbegehren von der Berechtigung des Zahlungsbegehrens abhängig, ist nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO die Wertbeschränkung des § 502 Abs 3 ZPO nicht anwendbar. Der nachfolgende Wegfall des Räumungsbegehrens ist für die Revisionszulässigkeit nicht relevant. (T12)<br/>Beisatz: Hier: Nach Zustellung der Berufungsentscheidung über den Mietzinsrückstand erfolgte die Rückstellung des Objekts und die Einschränkung um das Räumungsbegehren. (T13)

Dokumentnummer

JJR_19921112_OGH0002_0070OB00631_9200000_002