OGH 10Ob325/99p

OGH10Ob325/99p14.12.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Hopf und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth J*****, Private, *****, vertreten durch Mag. Anna-Maria Freiberger, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Etelka P*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Karl Mathias Weber, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 54.973,50 s. A. und Räumung über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. September 1999, GZ 39 R 359/99d-57, womit über den Rekurs der beklagten Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 2. Juni 1999, GZ 5 C 75/97a (verbunden mit 5 C 955/98i)-51, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht stellte im Zuge der wegen Bezahlung des Mietzinses und Räumung des Mietgegenstandes geführten verbundenen Rechtsstreite gemäß § 33 Abs 2 und 3 MRG den Betrag des geschuldeten Mietzinses mit S 39.173,-- fest.

Das Rekursgericht gab dem von der Beklagten gegen diesen Beschluss des Erstgerichtes erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass ein weiterer Rekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei.

Der von der Beklagten gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschlüsse der Vorinstanzen ergingen in einem Rechtsstreit, weshalb sich die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 528 ZPO richtet. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Das bedeutet, dass für Konformatbeschlüsse nur bei definitiver Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zuganges zu Gericht die Anfechtung vorgesehen ist (MietSlg 46.696, 47.693; 48.678 f, 7 Ob 205/99v). Ein solcher Fall liegt nicht vor.

Die Entscheidung nach § 33 Abs 2 und 3 MRG ist zwar präjudiziell für den verbundenen Räumungsstreit, erfolgt aber in Beschlussform, sodass die Anfechtung nicht wie die eines Teil- oder Zwischenurteiles nach § 502 Abs 2, Abs 5 Z 2 ZPO zu beurteilen ist. Es ist davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber die mit der Beschlussform verbundene gegenüber einem Urteil nur eingeschränkte Anfechtungsmöglichkeit bewusst war. Sie lässt sich aus dem Bestreben erklären, Verzögerungen des Verfahrens möglichst zu vermeiden. Die Auswirkungen für den Mieter beim Räumungsstreit sind dieselben, wenn über die Höhe des geschuldeten Mietzinses mit Beschluss oder Teilurteil oder über den Grund der Mietzinsschuld mit Zwischenurteil entschieden wird. In allen Fällen kann der Erfolg der Kündigung oder der Räumungsklage abgewendet werden, wenn der festgestellte Betrag entrichtet wird (RZ 1991/13 = WoBl 1991, 125). Im Sinne der ständigen Rechtsprechung hängt der gesetzlich vorgesehene Feststellungsbeschluss nach § 33 MRG engstens mit dem Kündigungs- bzw Räumungsbegehren zusammen und ist daher zusammen mit diesem zu bewerten. Dem trägt § 528 Abs 2 Z 1 ZPO idF WÄG 1997 Rechnung, wenn in Streitigkeiten unter anderem nach § 502 Abs 5 ZPO der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig ist, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt S 52.000,-- nicht übersteigt. Dabei kommt es aber darauf an, ob über die in § 502 Abs 5 ZPO genannten Streitsachen und Rechtsverhältnisse im Urteilsspruch entschieden wird (1 Ob 505/96). Für bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichtes ist jedoch eine Ausnahme vom Anfechtungsausschluss, im Sinne einer Ausnahme mit erleichterter Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes wie bei § 528 Abs 2 Z 1 ZPO, nämlich bei Streitigkeiten nach § 502 Abs 4 oder 5 ZPO nicht vorgesehen. Es ist daher in diesen Fällen gegen bestätigende Entscheidungen nach § 33 Abs 2 und 3 MRG der Revisionsrekurs, unabhängig ob die Mietzinsschuld S 52.000,-- übersteigt oder nicht, jedenfalls unzulässig. Die Entscheidung MietSlg 45.723 hat Entscheidungen nach § 33 Abs 2 MRG solchen nach § 49 Abs 2 Z 5 JN gleichgehalten, daher die Anfechtbarkeit auch bei Mietzinsrückständen unter S 50.000 bejaht; das Problem der zur Gänze bestätigenden Entscheidung wurde dabei nur implizit in anderer Weise gelöst. Mit der Frage der Anfechtbarkeit iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO setzt sich die Entscheidung nicht auseinander. Die vom Rekursgericht weiters zitierte Entscheidung MietSlg 44.837 betraf hingegen einen abändernden Beschluss des Rekursgerichtes, auf den § 528 Abs 2 Z 1 ZPO anzuwenden ist.

Ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO abhängt (RZ 1991/13 = WoBl 1991, 125).

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