OGH 7Ob573/92 (RS0010710)

OGH7Ob573/9230.7.1992

Rechtssatz

Nach nunmehr herrschender Rechtsprechung ist dem gefährdeten Nachbarn gegen eine unzulässige "Vertiefung" grundsätzlich auch die vorbeugende Unterlassungsklage gegen die drohende Beeinträchtigung seines Eigentums auch gegen einen bloß einmalig drohenden Eingriff zuzuerkennen. Die Geltendmachung des vorbeugenden Unterlassungsanspruches setzt allerdings voraus, daß die Gefahr einer unzulässigen "Vertiefung" besteht und konkret erkennbar ist. Der Kläger hat ein bestimmtes, die Festigkeit seines eigenen Grundstückes gefährdendes Verhalten des Nachbarn als materiellrechtliche Voraussetzung des Anspruches zu behaupten und zu beweisen.

Normen

ABGB §364b

7 Ob 573/92OGH30.07.1992
1 Ob 620/94OGH29.05.1995

Auch; Beisatz: Voraussetzung eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs ist die konkrete Besorgnis einer unzulässigen Vertiefung. Wenn - wie vom Liegenschaftseigentümer selbst behauptet - die Gefahr einer Hangrutschung nicht vorherschbar war, so kann es umso weniger dem Nachbar zugemutet werden, der vom Liegenschaftseigentümer geschaffenen Gefahrensituation mit vorbeugender Unterlassungsklage zu begegnen. (T1) Veröff: SZ 68/101

1 Ob 221/98aOGH29.06.1999

Auch; nur: Die Geltendmachung des vorbeugenden Unterlassungsanspruches setzt allerdings voraus, daß die Gefahr einer unzulässigen "Vertiefung" besteht und konkret erkennbar ist. Der Kläger hat ein bestimmtes, die Festigkeit seines eigenen Grundstückes gefährdendes Verhalten des Nachbarn als materiellrechtliche Voraussetzung des Anspruches zu behaupten und zu beweisen. (T2)

5 Ob 130/00dOGH12.12.2000

nur: Die Geltendmachung des vorbeugenden Unterlassungsanspruches setzt allerdings voraus, daß die Gefahr einer unzulässigen "Vertiefung" besteht und konkret erkennbar ist. (T3)

7 Ob 282/00xOGH23.01.2001

nur: Der Kläger hat ein bestimmtes, die Festigkeit seines eigenen Grundstückes gefährdendes Verhalten des Nachbarn als materiellrechtliche Voraussetzung des Anspruches zu behaupten und zu beweisen. (T4)

8 Ob 139/17zOGH23.03.2018

Auch

2 Ob 75/19xOGH17.12.2019

Vgl; Beisatz: Dabei hat der Kläger Umstände zu behaupten und zu beweisen, die auf die unmittelbar bevorstehende Gefahr eines Verstoßes schließen lassen; die bloß theoretische Möglichkeit genügt nicht. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19920730_OGH0002_0070OB00573_9200000_002

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