9 ObA 91/92 | OGH | 17.06.1992 |
Veröff: ZAS 1993/2 S 65 (Gruber) |
8 ObA 312/95 | OGH | 25.01.1996 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Wurde der Arbeitnehmer rund 20 Jahre hindurch nach einem gleichförmigen, generalisierenden System (9 Tage-Rhythmus) zum Journaldienst eingeteilt, ohne daß der Arbeitgeber auch nur andeutungsweise einen Widerrufs- oder auch nur einen nicht so weitgehenden Gestaltungsvorbehalt (vgl 8 Ob A 220/95) erklärt hat, erfolgte eine stillschweigende Ergänzung des Arbeitsvertrages. Ein nachfolgender Ausschluß von der Verrichtung dieses Dienstes stellt eine unzulässige Teilkündigung dar. (T1) Veröff: SZ 69/7 |
8 ObA 2108/96z | OGH | 12.09.1996 |
8 ObA 116/02w | OGH | 13.06.2002 |
nur: Art und Umfang der Dienstleistungen können auch schlüssig vereinbart werden. Es kommt dabei stets auf das Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger aus dem Erklärungsverhalten des Vertragspartners gewinnen durfte und gewonnen hat. (T2); Beisatz: Ein redlicher Arbeitnehmer wird regelmäßig davon ausgehen können, dass dann, wenn gesetzlich auch eine einzelvertragliche Vereinbarung über die Lage der Arbeitszeit geboten ist, ihm der Arbeitgeber spätestens mit dem Beginn der Erbringung der Arbeitsleistungen eine solche Vereinbarung anbietet. Der Arbeitnehmer wird dann die erste Festlegung der Lage der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber regelmäßig als ein Anbot in diesem Sinne verstehen können. (T3) |
8 ObA 28/07m | OGH | 27.06.2007 |
Auch; Beisatz: Die Arbeitszeiteinteilung kann auch schlüssig vereinbart werden. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19920617_OGH0002_009OBA00091_9200000_001
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