OGH 8ObA28/07m

OGH8ObA28/07m27.6.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Univ. Prof. DI Hans Lechner und Eva Maria Florianschütz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Wolfgang G*****, vertreten durch Fraißler & Krautgasser, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei L***** reg.Gen.m.b.H., ***** vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H in Graz, wegen 2.862 EUR brutto s.A., über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. April 2007, GZ 7 Ra 27/07f-14 den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht bejahte eine Vereinbarung der Streitteile über die Lage der Normalarbeitszeit iSd § 19c Abs 1 AZG. Diese auf den konkreten Umständen des Einzelfalls beruhende Beurteilung ist jedenfalls vertretbar und wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf. Der Revisionswerber gesteht selbst zu, dass die Arbeitszeiteinteilung auch schlüssig vereinbart werden kann (RIS-Justiz RS0110825; RS0028016; 9 ObA 76/03x). Das von der Revision vermisste Kriterium der Regelmäßigkeit der Abfolge der Arbeitseinsätze als Voraussetzung für eine schlüssige Vereinbarung liegt darin, dass der Kläger im Betrieb der Beklagten, in welchem eine Sechs-Tage-Woche praktiziert wird, grundsätzlich an jedem zweiten Samstag arbeitete und an jedem zweiten Samstag frei hatte. Davon ausgehend ist die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass den Kläger, der am 6.5.2006 frei hatte, am 13.5.2006 eine Arbeitspflicht traf, nicht zu beanstanden. Dass der Kläger am 6.5.2006 krank war, ist unerheblich: Das Berufungsgericht ging nicht davon aus, dass der Kläger wegen seiner Krankheit am 6.5.2006 am 13.5.2006 arbeiten musste, sondern nur davon, dass der Kläger am 6.5.2006 frei hatte und er daher wegen des dargestellten Zwei-Wochenrythmusses am 13.5.2006 arbeitspflichtig war.

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