OGH 9ObA134/98s (RS0110825)

OGH9ObA134/98s21.10.1998

Rechtssatz

Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer miteinander eine bestimmte Arbeitszeiteinteilung vereinbart, ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, einer einseitig vom Arbeitgeber verfügten Änderung der Arbeitszeit Folge zu leisten. In diesem Fall bildet die Verweigerung der Arbeitsleistung keinen Entlassungsgrund. Die von der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme, daß die Individualvereinbarung gegen zwingende Normen verstößt und der Arbeitgeber durch Weisung eingreifen darf, um einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen, liegt hier nicht vor.

SW: Hinderung — Verhinderung — Vereinbarung — Dienstzeit — Beendigung

 

Normen

AngG §27 Z4 E4d

9 ObA 134/98sOGH21.10.1998
9 ObA 76/03xOGH25.06.2003

Beisatz: Die Arbeitszeiteinteilung kann auch konkludent vereinbart worden sein. (T1)

8 ObA 28/07mOGH27.06.2007

Vgl auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19981021_OGH0002_009OBA00134_98S0000_001

Stichworte