OGH 12Os11/92 (RS0089839)

OGH12Os11/927.5.1992

Rechtssatz

Das Strafbarkeitserfordernis der zeitlichen und weitere Zwischenakte ausschließenden Nähe gilt nur im Verhältnis zum Ausführungsbeginn, somit bloß für solche Versuchshandlungen, die der eigentlichen Tatausführung im Sinne des § 15 Abs 2 StGB vorangehen und daher nicht schon selbst Ausführungshandlungen sind (11 Os 136/90).

Normen

StGB §15 Abs2 B1

12 Os 11/92OGH07.05.1992
14 Os 120/92OGH15.12.1992
14 Os 148/00OGH25.09.2001
12 Os 149/08sOGH23.04.2009

Vgl; Beisatz: Gemäß § 15 Abs 2 StGB ist eine Tat versucht, sobald der Täter den Entschluss fasst, eine Vorsatztat zu begehen und dieser Tatentschluss durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. (T1); Beisatz: Nicht alle Handlungen, die eine Bedingung der Tatbestandsverwirklichung darstellen, begründen eine Strafbarkeit. Vielmehr sollen erst jene Handlungen pönalisiert werden, die der Ausführung unmittelbar vorangehen. (T2); Beisatz: Maßgebend dabei ist, ob die Handlung bei wertender Betrachtung ex ante und unter Berücksichtigung der konkreten Vorstellungen des Täters unmittelbar, dh ohne weitere selbständige Zwischenakte, in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll. (T3); Beisatz: Bedarf noch weiterer essentieller zeitlicher, örtlicher oder manipulativer Etappen, fehlt es an dem für die Ausführungsnähe vorausgesetzten engen zeitlich-örtlichen bzw aktionsmäßigen Konnex zur Tatausführung. (T4)

15 Os 72/15zOGH22.07.2015

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19920507_OGH0002_0120OS00011_9200000_001

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