12 Os 12/92 | OGH | 19.03.1992 |
14 Os 49/03 | OGH | 23.04.2003 |
nur: Die Bedachtnahme auf ein der nun abzuurteilenden Tat nachfolgendes Urteil setzt voraus, dass in diesem Urteil eine Strafe überhaupt bemessen wurde. Ein Urteil, mit dem der Strafausspruch gemäß § 13 Abs 1 JGG vorbehalten wurde, scheidet aus dem Anwendungsbereich der §§ 31, 40 StGB vorweg aus. (T1) |
11 Os 140/07h | OGH | 29.01.2008 |
Vgl auch |
12 Os 123/11x | OGH | 18.10.2011 |
12 Os 36/13f | OGH | 11.04.2013 |
Auch |
12 Os 84/14s | OGH | 25.09.2014 |
Auch; Beisatz: Die Anwendung des § 31 StGB setzt voraus, dass im Bedachtnahmeurteil eine Strafe bemessen wurde. Aus diesem Grund kann auf ein Vorurteil, in dem ein Schuldspruch ohne Strafe (§ 12 JGG) oder ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe (§ 13 JGG) ausgesprochen wurde, nicht Bedacht genommen werden. (T2)<br/>Beisatz: Sind die im ausländischen Urteil festgesetzten strafrechtlichen Sanktionen weder eine Geld‑ noch eine Freiheitsstrafe, bieten sie keinen Anknüpfungspunkt für die Anwendung des § 31 StGB. (T3) |
12 Os 127/16t | OGH | 17.11.2016 |
Auch |
11 Os 131/17z | OGH | 12.12.2017 |
Vgl; Beisatz: §§ 31, 40 StGB beziehen sich nur auf die Strafe bei nachträglicher Verurteilung. In der Anordnung zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB kann daher nicht auf ein zeitlich vorangegangenes Urteil Bedacht genommen werden, in dem eine Strafe verhängt wurde. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19920319_OGH0002_0120OS00012_9200000_001
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