OGH 12Os123/11x

OGH12Os123/11x18.10.2011

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel‑Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bilinksa als Schriftführerin in den Strafsachen des Thomas O***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 20 Hv 45/09i und AZ 30 Hv 35/09t des Landesgerichts Ried im Innkreis sowie AZ 1 U 143/09p des Bezirksgerichts Braunau am Inn, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Bezirksgerichts Braunau am Inn vom 11. Mai 2010, GZ 1 U 143/09p‑21, und weitere Urteile und Vorgänge erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Sperker, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Es verletzen das Gesetz

I./ im Verfahren AZ 1 U 143/09p des Bezirksgerichts Braunau am Inn

A./ das Urteil vom 11. Mai 2010, GZ 1 U 143/09p‑21,

1./ durch die Entscheidungsfindung

a./ ohne vorherige Vernehmung des Angeklagten zum Anklagevorwurf in §§ 13 Abs 1 und 245 Abs 1 StPO;

b./ ohne Durchführung eines Beweisverfahrens in §§ 13 Abs 1 und 258 Abs 1 StPO;

2./ durch den Ausspruch der Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 16. Oktober 2009, GZ 20 Hv 45/09i‑12, in §§ 31, 40 StGB und § 13 Abs 1 JGG;

3./ durch die Unterlassung der Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 3. Februar 2010, GZ 30 Hv 35/09t‑13, in §§ 31, 40 StGB;

4./ durch die Unterlassung einer zumindest schlagwortartigen Begründung der Anwendung des § 13 Abs 1 JGG in § 13 Abs 2 JGG iVm §§ 270 Abs 4 Z 2, 447 StPO;

5./ durch die Anordnung von Bewährungshilfe im Urteilsspruch in § 494 Abs 1 erster Satz StPO;

B./ das Protokoll über die Hauptverhandlung vom 11. Mai 2010 (ON 22),

1./ durch das Unterbleiben des Ausspruchs, welcher Tat der Angeklagte schuldig gesprochen wurde (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) sowie

2./ durch die Unterlassung der Anführung im Ausspruch gemäß § 13 JGG, welche Probezeit dem Angeklagten bestimmt worden ist (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO)

jeweils in § 271 Abs 1 Z 7 StPO;

II./ das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 16. Oktober 2009, GZ 20 Hv 45/09i‑12, durch die Unterlassung einer zumindest schlagwortartigen Begründung der Anwendung des § 13 Abs 1 JGG in § 13 Abs 2 JGG iVm §§ 270 Abs 4 Z 2, 488 Abs 1 StPO;

III./ das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 3. Februar 2010, GZ 30 Hv 35/09t‑13, durch die Anordnung von Bewährungshilfe im Urteilsspruch in § 494 Abs 1 erster Satz StPO.

Das Urteil des Bezirksgerichts Braunau am Inn vom 11. Mai 2010, GZ 1 U 143/09p‑21, wird aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung sowie Entscheidung an dieses verwiesen.

Dem Landesgericht Ried im Innkreis wird die Ergänzung des in gekürzter Form ausgefertigten Urteils vom 16. Oktober 2009, GZ 20 Hv 45/09i‑12, um die zur Anwendung des § 13 Abs 1 JGG führenden Erwägungen aufgetragen (§ 595 Abs 1 Geo).

Text

Gründe:

Mit sogleich rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 16. Oktober 2009, GZ 20 Hv 45/09i‑12, wurde der am 16. Oktober 1993 geborene Thomas O***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt. Gemäß § 13 (Abs 1) JGG wurde der Ausspruch einer Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten. Eine Begründung dieses Ausspruchs ist aus dem in gekürzter Form ausgefertigten Urteil nicht ersichtlich.

In der Folge erkannte das Landesgericht Ried im Innkreis Thomas O***** mit gleichfalls unmittelbar nach Verkündung in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 3. Februar 2010, GZ 30 Hv 35/09t‑13, des am 19. August 2009 begangenen Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 129 Z 2 StGB schuldig. Der Genannte wurde unter Anwendung von § 5 (Z 4) JGG und § 37 (Abs 1) StGB nach § 129 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt. Unter einem wurde im Urteilsspruch gemäß § 50 (Abs 1) StGB Bewährungshilfe angeordnet.

Am 11. Mai 2010 fand vor dem Bezirksgericht Braunau am Inn zu AZ 1 U 143/09p eine Hauptverhandlung gegen Thomas O***** wegen des mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis vom 11. September 2009 (ON 6) aufgegriffenen Verdachts statt, er habe am 29. Mai 2009 in B***** Mathias L***** durch einen Faustschlag leicht verletzt. Nach dem Hauptverhandlungsprotokoll (ON 22) überprüfte der Erstrichter die Generalien des Angeklagten, ergänzte diese und belehrte Thomas O*****, „dass auf das Urteil des Landesgerichts Ried Bedacht zu nehmen ist“. Danach wurde die Hauptverhandlung geschlossen und das Urteil verkündet.

Ein Beschluss gemäß § 276a StPO auf Neudurchführung der am 12. Oktober 2009 begonnenen Hauptverhandlung, die an diesem Tag mit Trennung von dem zuvor auch gegen einen weiteren Angeklagten geführten Verfahren und mit Abtretung des den Angeklagten Thomas O***** betreffenden Verfahrens an das Landesgericht Ried im Innkreis zu AZ 20 Hv 45/09i ‑ wo über den Anklagevorwurf in der Folge nie entschieden wurde ‑ geendet hatte (ON 10a S 6 iVm ON 1 S 1a verso des bezirksgerichtlichen Akts), ist dem Hauptverhandlungsprotokoll ON 22 ebenso wenig zu entnehmen wie eine Vernehmung des Angeklagten zum Tatvorwurf und die Durchführung eines Beweisverfahrens. Auch die gemäß § 252 Abs 2 StPO vorzunehmende Verlesung der beide Vor‑Verurteilungen des Angeklagten durch das Landesgericht Ried im Innkreis ausweisenden Strafregisterauskunft vom 30. April 2010 (ON 18) unterblieb.

Dem Hauptverhandlungsprotokoll ON 22 ist lediglich der vom Richter des Bezirksgerichts verkündete „Schuldspruch wegen § 83/1 StGB“ und weiters zu entnehmen, dass „unter Bedachtnahme auf 20 Hv 45/09i des LG Ried im Innkreis gem § 13 JGG vom Ausspruch einer zu verhängenden Strafe abgesehen“ wurde. Der Inhalt des Schuldspruchs und die Dauer der Probezeit sind aus dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht ersichtlich. Weiters wurde „Bewährungshilfe zu beiden Akten angeordnet“ (ON 22 S 2).

Im in gekürzter Form ausgefertigten Urteil wird zur Strafbemessung festgehalten:

„Strafe: Verurteilung ohne Strafe

Gemäß §§ 31, 40 StGB wird auf das Urteil des LG Ried, 20 Hv 45/09i‑12, Bedacht genommen und der Ausspruch einer zu verhängenden Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren vorbehalten“. Neben dem Hinweis auf die Anwendung der Bestimmung des § 13 JGG findet sich hiefür keine weitere Begründung (ON 21 S 2).

Die Anordnung von Bewährungshilfe (nur nach dem Hauptverhandlungsprotokoll „zu beiden Akten“) erfolgte im Urteilsspruch.

Wie die Generalprokuratur in der gemäß § 23 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, wurde in den Verfahren des Bezirksgerichts Braunau am Inn und des Landesgerichts Ried im Innkreis in mehrfacher Hinsicht das Gesetz verletzt.

Rechtliche Beurteilung

1./ § 271 Abs 1 Z 7 StPO sieht vor, dass das über die Hauptverhandlung aufzunehmende Protokoll auch den Spruch des Urteils mit den in § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO bezeichneten Angaben zu enthalten hat. Das die verwirklichte Tat nicht wiedergebende und in Ansehung des Ausspruchs nach § 13 Abs 1 JGG die Dauer der Probezeit nicht anführende Hauptverhandlungsprotokoll vom 11. Mai 2010, GZ 1 U 143/09p‑22 des Bezirksgerichts Braunau am Inn, wonach der Richter den „Schuldspruch wegen § 83/1 StGB“ verkündet und „unter Bedachtnahme auf 20 Hv 45/09i des Landesgerichts Ried im Innkreis gemäß § 13 JGG vom Ausspruch einer zu verhängenden Strafe abgesehen“ hat, genügt diesen Anforderungen nicht und verstößt damit gegen § 271 Abs 1 Z 7 StPO.

2./ Gemäß § 13 Abs 1 StPO bildet die Hauptverhandlung den Schwerpunkt des Verfahrens. Während der Hauptverhandlung ist der Angeklagte nicht nur zu seinen persönlichen Verhältnissen zu befragen (§ 240 Abs 1 StPO), sondern gemäß § 245 Abs 1 StPO über den Inhalt der Anklage zu vernehmen. Seine Aussage dient vor allem seiner Verteidigung, ist aber zugleich Beweismittel. Diesem auch in Art 6 Abs 1 MRK verankerten Recht des Angeklagten auf Parteiengehör wurde durch die bloße Befragung zu den persönlichen Verhältnissen und durch deren Ergänzung in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Braunau am Inn vom 11. Mai 2010 nicht entsprochen, zumal auch die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 12. Oktober 2009 (ON 10a S 4 f) nicht durch Verlesung in das Beweisverfahren eingeführt wurde.

In der Hauptverhandlung sind jene Beweise aufzunehmen, aufgrund derer das Urteil zu fällen ist (§ 13 Abs 1 zweiter Satz StPO). Gemäß § 258 Abs 1 StPO hat das Gericht bei der Urteilsfällung nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist. Aktenstücke können nur insoweit als Beweismittel dienen, als sie bei der Hauptverhandlung vorgelesen oder vom Vorsitzenden resümierend vorgetragen worden sind. Die geforderte Durchführung eines Beweisverfahrens ist nach dem Protokoll über die Hauptverhandlung vom 11. Mai 2010 vor dem Bezirksgericht Braunau am Inn, GZ 1 U 143/09p‑22, unterblieben.

Mangels Vernehmung des Angeklagten zum Vorwurf des Strafantrags in der Hauptverhandlung und mangels unmittelbar und mündlich durchgeführten Beweisverfahrens fehlt es an jeglichem Substrat, womit das gefällte Urteil begründet werden könnte. Die Aufhebung des Schuldspruchs und demgemäß auch des Strafausspruchs sowie die Zurückverweisung des Verfahrens an das Bezirksgericht Braunau am Inn zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung sind daher unumgänglich.

3./ Gemäß § 31 Abs 1 erster Satz StGB ist eine Zusatzstrafe zu verhängen, wenn jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt wird, die nach der Zeit der Begehung schon in dem früheren Verfahren abgeurteilt hätte werden können.

Die Bedachtnahme auf ein Vor-Urteil setzt sohin voraus, dass in diesem eine Strafe überhaupt bemessen wurde. Ein Urteil, das den Strafausspruch gemäß § 13 Abs 1 JGG vorbehält, scheidet demgemäß aus dem Anwendungsbereich der §§ 31, 40 StGB vorweg aus (RIS‑Justiz RS0086987, RS0088812; Fabrizy, StGB10 § 31 Rz 10a; Ratz in WK² § 31 Rz 6; Schroll in WK² JGG § 13 Rz 11; Jesionek/Edwards, JGG4 § 13 Anm 14). Die mit Urteil des Bezirksgerichts Braunau am Inn ausgesprochene Bedachtnahme gemäß § 31 StGB auf das Vor-Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 16. Oktober 2009, GZ 20 Hv 45/09i‑12, ist daher verfehlt.

Entgegen § 31 Abs 1 StGB unterblieb im Urteil des Bezirksgerichts Braunau am Inn die zufolge Tatzeitpunkts am 29. Mai 2009 gebotene Bedachtnahme auf das aus der ‑ zufolge mängelbehafteten Verfahrens nicht gemäß § 252 Abs 2 StPO verlesenen ‑ Strafregisterauskunft vom 30. April 2010 (ON 18) ersichtliche, eine bedingt nachgesehene Geldstrafe aussprechende Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 3. Februar 2010, GZ 30 Hv 35/09t‑13. Bei der gegenständlichen Fallkonstellation macht diese notwendige Bedachtnahme einen Ausspruch nach § 13 Abs 1 JGG unzulässig, weil auf Basis eines (vom Erstgericht für angemessen erachteten) Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe eben keine höhere Strafe als die im früheren Urteil verhängte Sanktion auszusprechen wäre. Dafür sieht § 40 StGB ein Absehen von der Verhängung einer Zusatzstrafe vor (Schroll, WK² JGG § 13 Rz 11; aA Jesionek/Edwards, JGG4 § 13 Anm 15).

4./ Gemäß § 13 Abs 2 JGG ist die Entscheidung, dass der Ausspruch der Strafe vorbehalten und eine Probezeit bestimmt wird, in das Urteil aufzunehmen und zu begründen. Nach § 270 Abs 4 Z 2 StPO iVm § 13 Abs 2 JGG hat die in gekürzter Form erfolgte Urteilsausfertigung die als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die Gründe für den Vorbehalt der Strafe zumindest in Schlagworten zu enthalten. Die bloßen Hinweise auf „§ 13 JGG“ in den gekürzt ausgefertigen Urteilen des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 16. Oktober 2009, GZ 20 Hv 45/09i‑12, und des Bezirksgerichts Braunau am Inn vom 11. Mai 2010, GZ 1 U 143/09p‑21, entsprechen diesem Begründungsgebot nicht.

Schon aufgrund der zu Punkt 2./ bezeichneten Gesetzesverletzung allein erweist sich die Aufhebung des Schuldspruchs des Bezirksgerichts Braunau am Inn vom 11. Mai 2010, GZ 1 U 143/09p-21, und demgemäß auch des Strafausspruchs (einschließlich der darauf beruhenden Entscheidungen) und Verweisung der Strafsache zu neuer Verhandlung an das Bezirksgericht Braunau am Inn als unumgänglich (§ 292 letzter Satz StPO).

Auch wegen Fehlens einer Begründung zum Ausspruch der Anwendung des § 13 Abs 1 JGG im Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 16. Oktober 2009, GZ 20 Hv 45/09i‑12, ist ein dem Verurteilten erwachsender Nachteil für den (theoretisch denkbaren) Fall einer neuerlichen Verurteilung wegen einer innerhalb der Probezeit gesetzten Straftat nicht auszuschließen. Diese Gesetzesverletzung war vom Obersten Gerichtshof daher nicht nur festzustellen, sondern dem Landesgericht Ried im Innkreis auch aufzutragen, eine dem Gesetz entsprechende Ausfertigung des Urteilsvermerks herzustellen, welche die zum Ausspruch nach § 13 Abs 1 JGG führenden Erwägungen wiedergibt (vgl § 595 Abs 1 Geo).

5./ Gemäß § 494 Abs 1 erster Satz StPO entscheidet das Gericht unter anderem über die Anordnung der Bewährungshilfe mit Beschluss.

Die vom Landesgericht Ried im Innkreis am 3. Februar 2010 zu GZ 30 Hv 35/09t‑13 und vom Bezirksgericht Braunau am Inn am 11. Mai 2010 zu GZ 1 U 143/09p-21 jeweils im Urteilsspruch und nicht mit Beschluss angeordnete Beigebung eines Bewährungshelfers gemäß § 50 Abs 1 StGB widerspricht daher § 494 Abs 1 erster Satz StPO. Diese Gesetzesverletzung war mangels nachteiliger Auswirkungen für den Angeklagten lediglich festzustellen.

Nach Neudurchführung der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Braunau am Inn wäre im Fall eines neuerlichen Schuldspruchs auf das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 3. Februar 2010, GZ 30 Hv 35/09t‑13, gemäß § 31 StGB Bedacht zu nehmen und entsprechend dem Verschlechterungsverbot des § 290 Abs 2 StPO von der Verhängung einer Zusatzstrafe nach § 40 StGB abzusehen.

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