OGH 12Os12/92-5 (12Os13/92-5)

OGH12Os12/92-5 (12Os13/92-5)19.3.1992

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.März 1992 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Friedrich, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Weixelbraun als Schriftführer in den Jugendstrafsachen gegen Hannes K***** wegen des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB, AZ 15 b U 289/91 des Jugendgerichtshofes Wien, und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, AZ 15 b U 567/91 desselben Gerichtshofes, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Protokollsvermerk gemäß § 458 Abs. 2 StPO vom 21. Juni 1991, GZ 15 b U 289/91-5, und gegen das Urteil vom 6. Dezember 1991, GZ 15 b U 567/91-7, nach Anhörung des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Kodek, in öffentlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

In Verfahren vor dem Jugendgerichtshof Wien verletzen das Gesetz:

1. der Protokollsvermerk gemäß § 458 Abs. 2 StPO vom 21. Juni 1991, GZ 15 b U 289/91-5, in der Bestimmung des § 32 Abs. 3 JGG;

2. das Urteil vom 6.Dezember 1991, GZ 15 b U 567/91-7, mit dem Ausspruch, daß unter Anwendung der §§ 31, 40 StGB von der Verhängung einer Zusatzstrafe "zu AZ 15 b U 289/91" abgesehen wird, in den Bestimmungen der §§ 31, 40 StGB.

Text

Gründe:

Der am 21.November 1972 geborene (damals noch jugendliche) Hannes K***** wurde mit dem Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 21. Juni 1991, GZ 15 b U 289/91-5, des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB schuldig erkannt. Gemäß § 13 Abs. 1 JGG wurde (der Formulierung nach allerdings in Anlehnung an die Bestimmung des § 13 Abs. 1 JGG 1961) der Ausspruch der wegen dieser Jugendstraftat zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten. Das Hauptverhandlungsprotokoll wurde durch einen Protokollsvermerk (§ 458 Abs. 2 StPO) ersetzt.

Mit dem weiteren - ebenfalls gekürzt ausgefertigten - Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 6.Dezember 1991, GZ 15 b U 567/91-7, wurde Hannes K***** wegen am 1.April 1991 verübter Aggressionsakte mit Verletzungsfolgen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Dabei wurde ausgesprochen, daß unter Anwendung der §§ 31, 40 StGB von der Verhängung einer "Zusatzstrafe zu AZ 15 b U 289/91" abgesehen wird. Gemäß § 50 StGB wurde Hannes K***** ein Bewährungshelfer bestellt (S 39 und 41 dieses Aktes).

Rechtliche Beurteilung

In beiden Verfahren stehen einzelne Maßnahmen des Jugendgerichtshofes Wien mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Zu AZ 15 b U 289/91 verletzt die Beschränkung der Protokollierung der Hauptverhandlung auf einen Vermerk gemäß § 458 Abs. 2 StPO die Bestimmung des § 32 Abs. 3 JGG, wonach ein derartiger Protokollsvermerk im Falle eines (im Anlaßverfahren aktuellen) Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe nicht zulässig ist.

Zu AZ 15 b U 567/91 verstieß das Absehen von der Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß den §§ 31, 40 StGB gegen eben diese Bestimmungen. Die Bedachtnahme auf ein der nun abzuurteilenden Tat nachfolgendes Urteil setzt nämlich voraus, daß in diesem Urteil eine Strafe (gegebenenfalls auch nur gemäß § 40 StGB durch Bedachtnahme auf ein weiteres Vorurteil ohne Verhängung einer Zusatzstrafe) überhaupt bemessen wurde. Ein Urteil jedoch, mit dem der Strafausspruch gemäß § 13 Abs. 1 JGG vorbehalten wurde, scheidet aus dem Anwendungsbereich der §§ 31, 40 StGB vorweg aus (Mayerhofer-Rieder StGB3 EGr 37, 37 a und 39 zu § 31).

Da sich die dargelegten Gesetzesverletzungen in keinem Fall zum Nachteil des Angeklagten auswirkten, hat es mit ihrer Feststellung sein Bewenden.

Hinzuzufügen ist, daß im Verfahren AZ 15 b U 567/91 - trotz Verlesung des Vorstrafaktes 15 b U 289/91 und ausdrücklicher Feststellung der Tatbegehung vor dem dort gefällten Urteil - § 494 a Abs. 1 StPO gänzlich unbeachtet blieb.

In Stattgebung der von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde war daher spruchgemäß zu erkennen.

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