OGH 5Ob16/92 (RS0044534)

OGH5Ob16/9210.3.1992

Rechtssatz

Die Anfechtung einer rekursgerichtlichen Entscheidung ist nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer erheblichen Rechtsfrage geltend macht. Dass ein anderes Rechtsmittel gegen dieselbe Entscheidung zur Auseinandersetzung mit einer solchen Rechtsfrage zwingt, ist jedenfalls dann belanglos, wenn der als erheblich erkannte Anfechtungsgrund (also die Erledigung des zulässigen Rechtsmittels) zu keiner umfassenden Neubeurteilung der Sache führt.

Normen

ZPO §528 Abs2 K

5 Ob 16/92OGH10.03.1992

Veröff: SZ 65/36 = ImmZ 1992,362 = WoBl 1992,188 (Würth) = JBl 1992,794

4 Ob 111/92OGH15.12.1992

Vgl aber; Beisatz: Hängt die Entscheidung über den Revisionsrekurs der Drittbeklagten und der Viertbeklagten von erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO ab, ist auch der Revisionsrekurs der Erstbeklagten und der Zweitbeklagten zulässig, wenn alle vier Beklagten materielle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 1 ZPO sind. Es kommt nicht darauf an, ob auch die Erstbeklagte und die Zweitbeklagte eine Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO geltend machen. (T1) Veröff: MR 1993,28

4 Ob 604/95OGH25.06.1996

nur: Die Anfechtung einer rekursgerichtlichen Entscheidung ist nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer erheblichen Rechtsfrage geltend macht. (T2); Beisatz: Nur in diesem Fall hat der Oberste Gerichtshof aus Anlass des Rekurses die rechtliche Beurteilung durch das Rekursgericht in jeder Richtung zu überprüfen. Hat das Gericht zweiter Instanz zu Recht ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, macht der Rechtsmittelwerber dann aber nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist der Rekurs trotz des Ausspruchs der Zulässigkeit durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen. (T3)

7 Ob 98/97fOGH25.06.1997

Auch; Beis wie T3 nur: Hat das Gericht zweiter Instanz zu Recht ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, macht der Rechtsmittelwerber dann aber nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist der Rekurs trotz des Ausspruchs der Zulässigkeit durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen. (T4)

6 Ob 82/02fOGH18.04.2002

Auch; nur T2

10 Ob 10/08fOGH06.05.2008

Vgl; Beis ähnlich wie T3

Dokumentnummer

JJR_19920310_OGH0002_0050OB00016_9200000_001