OGH 7Ob512/92 (RS0047570)

OGH7Ob512/9220.2.1992

Rechtssatz

Eigene Einkünfte eines Kindes sind bei der Bemessung des Richtsatzunterhaltes im Zweifelsfall auf die von beiden Elternteilen gemeinsam geschuldeten Unterhaltsleistungen und daher auch auf die vom obsorgenden Elternteil in natura erbrachten Betreuungsleistungen anzurechnen.

Normen

ABGB §140 Cc
UVG §7 Abs1 Z2

7 Ob 512/92OGH20.02.1992
6 Ob 609/91OGH25.03.1992
3 Ob 520/92OGH25.03.1992

Vgl auch

7 Ob 592/92OGH01.10.1992

Auch; Beisatz: Wenn also nicht besondere Umstände ein anderes Verhältnis nahelegen, etwa je mit der Hälfte des eigenen Einkommens dem Minderjährigen. (T1)

3 Ob 569/91OGH26.08.1992
8 Ob 533/94OGH31.08.1994

Auch; Beisatz: Dabei ist das Verhältnis zwischen Mindestpensionshöhe und Durchschnittsbedarf von besonderer Bedeutung. (T2)

7 Ob 569/95OGH28.06.1995

Vgl auch; Beis wie T2

1 Ob 591/95OGH27.07.1996

Auch; Beisatz: § 7 Abs 1 Z 2 UVG ist daher in dem Sinne zu verstehen, dass eigene Einkünfte des Kindes den Vorschuss nur mit dem Anteil verringern, der auf den geldleistungspflichtigen Elternteil entfällt. Eigene Einkünfte des Kindes in der Altersgruppe von 15 bis 19 Jahren sind auf die Unterhaltsleistungen der Eltern in der Regel zu gleichen Teilen anzurechnen. (T3)

6 Ob 238/98pOGH15.10.1998
10 Ob 72/09zOGH10.11.2009

Vgl; Beisatz: Eigene Einkünfte des Kindes in der Altersgruppe von 15 bis 18 Jahren sind auf die Unterhaltsleistungen der Eltern in der Regel zu gleichen Teilen anzureichnen. (T4); Beisatz: Diese hälftige Anrechnung des Eigeneinkommens muss auch dann gelten, wenn das Kind „doppelt" (aufgrund einer Geldunterhaltspflicht sowohl des Vaters als auch der Mutter beispielsweise bei einer Drittpflege) Richtsatzvorschüsse erhält. (T5)

10 Ob 50/10sOGH01.02.2011

Vgl auch

10 Ob 24/12wOGH10.09.2012

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19920220_OGH0002_0070OB00512_9200000_001

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