OGH 10ObS349/91 (RS0083813)

OGH10ObS349/9128.1.1992

Rechtssatz

Den Versicherungsträger trifft die objektive Beweislast dafür, dass eine rechtlich relevante Besserung des bei Gewährung der Leistung bestandenen Zustandes eingetreten ist. Ist dies erwiesen, so trifft den Leistungswerber die objektive Beweislast dafür, dass ungeachtet der eingetretenen Besserung, etwa bedingt durch zwischenzeitig neu eingetretene Leidenszustände oder aus anderen Gründen (etwa mit Rücksicht auf den Bestand eines in Zuerkennungsverfahren nicht geprüften Berufsschutzes) die Voraussetzungen für den Anspruch nach wie vor bestehen.

Normen

ASVG §99

10 ObS 349/91OGH28.01.1992

Veröff: SSV-NF 6/7

10 ObS 88/92OGH28.04.1992

Veröff: SSV-NF 6/53

10 ObS 237/92OGH29.09.1992

Auch

10 ObS 297/92OGH15.12.1992
10 ObS 116/93OGH14.10.1993

Veröff: SZ 66/126

10 ObS 188/04aOGH07.03.2006

nur: Den Versicherungsträger trifft die objektive Beweislast dafür, dass eine rechtlich relevante Besserung des bei Gewährung der Leistung bestandenen Zustandes eingetreten ist. (T1); Veröff: SZ 2006/31

10 ObS 58/11vOGH28.06.2011

Auch; Veröff: SZ 2011/82

10 ObS 169/13wOGH17.12.2013

nur T1

10 ObS 59/15xOGH22.10.2015

Auch

10 ObS 65/18hOGH23.10.2018

Auch; nur T1

10 ObS 144/21fOGH14.12.2021

Auch; Beisatz: Die Beweislast für das Vorliegen eines Entziehungsgrundes trifft den Versicherungsträger. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19920128_OGH0002_010OBS00349_9100000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)